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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 25 Seiten

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Anlage 5

Vorschriften für die Behandlung zur teilweisen Entalkoholisierung von Wein

Ziel dieser Behandlung ist ein teilweise entalkoholisierter Wein, indem dem Wein mithilfe physikalischer Trennverfahren ein Teil des Alkohols (Ethanols) entzogen wird.

Vorschriften

- Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen

Verbrauch geeignet sein.

- Der Entzug von Alkohol aus dem Wein darf nicht zur Anwendung kommen, wenn an einem der Weinbauerzeugnisse, das

bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendet wurde, ein Anreicherungsverfahren angewandt wurde.

- Die Verringerung des vorhandenen Alkoholgehalts darf 2 Volumenprozent nicht überschreiten und der vorhandene

Alkoholgehalt des Enderzeugnisses darf nicht unter 8,5 Volumenprozent liegen.