Vorlage
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage
Anlage 13 ZUSÄTZLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI LIKÖRWEIN
1. Teilweise vergorener Traubenmost, Wein und Traubenmost, die zur Herstellung von Likörwein dienen, dürfen nur den
önologischen Verfahren und Behandlungen unterzogen worden sein, die in diesem Dokument festgelegt sind.
2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf sich nur aus der Verwendung der Erzeugnisse ergeben, die in
Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (SR 817.02.110) aufgeführt sind.
3. Ferner sind zugelassen:
a) die Süssung mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind und die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 Volumenprozent beträgt;
b) der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Branntwein gemäss Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (SR 817.02.110), um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während der Reifung ergeben.
4. Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines Likörweins verwendet werden, darf nicht
weniger als 12 Volumenprozent betragen.