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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 25 Seiten

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Anlage 9

GRENZWERTE FÜR DEN SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE

A. SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE, MIT AUSNAHME VON SCHAUMWEIN UND LIKÖRWEIN

1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine mit einem als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt

unter 5 g/l darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l bei Rotwein;

b) 200 mg/l bei Weisswein und Roséwein.

2. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine mit einem als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt

von 5 g/l oder mehr darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 200 mg/l bei Rotwein;

b) 250 mg/l bei Weisswein und Roséwein.

3. Bei Weinen der Klasse GUB/AOC vom Typ Süsswein oder Spätlese kann der Gesamtschwefeldioxidgehalt bis zu 400

mg/l betragen, sofern die kantonale Gesetzgebung, der sie unterstehen, dies vorsieht, und die massgebenden kantonalen Vorschriften eingehalten werden.

B. SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER LIKÖRWEINE

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

a) 150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;

b) 200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.

C. SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER SCHAUMWEINE UND PERLWEINE

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch 235 mg/l nicht überschreiten.

D. BESONDERE WITTERUNGSVERHÄLTNISSE

Wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen, kann das BAG zulassen, dass die höchstzulässigen Gesamtgehalte an Schwefeldioxid, die unter 300 mg/l liegen, um höchstens 50 mg/l erhöht werden.