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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 25 Seiten
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Anlage 11
GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG DER WEINE
1. Die Süssung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt:
a) Traubenmost,
b) konzentriertem Traubenmost,
c) rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.
Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf um höchstens 4 Volumenprozent erhöht werden.
2. Die Süssung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Grosshandels zulässig.