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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 25 Seiten

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Anlage 11

GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG DER WEINE

1. Die Süssung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt:

a) Traubenmost,

b) konzentriertem Traubenmost,

c) rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf um höchstens 4 Volumenprozent erhöht werden.

2. Die Süssung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Grosshandels zulässig.