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Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 25 Seiten
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Anlage 12
ZUSÄTZLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI SCHAUMWEIN
A. Definitionen
1. Fülldosage: das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird.
2. Die Fülldosage darf nur bestehen aus:
- Traubenmost,
- teilweise vergorenem Traubenmost,
- konzentriertem Traubenmost,
- rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder
- Saccharose und Wein.
3. Versanddosage: das Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu
erzielen.
4. Die Versanddosage darf nur bestehen aus:
- Saccharose,
- Traubenmost,
- teilweise vergorenem Traubenmost,
- konzentriertem Traubenmost,
- rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
- Wein oder
- ihrer Mischung,
gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.
B. Anforderungen
1. Die Anreicherung der Cuvée von Schaumwein ist nur am Herstellungsort gestattet, sofern:
a. keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;
b. die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;
c. der Alkoholgehalt der Cuvée um höchstens 2 Volumenprozent erhöht wird;
d. diese Anreicherung durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt.
2. Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten weder als Anreicherung noch als Süssung.
3. Die Süssung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.
4. Das Kohlendioxid im Schaumwein darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus welcher der
betreffende Wein bereitet wird. Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise vergorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden.
5. Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht
geschieht und sich der Druck des Kohlendioxids im Schaumwein nicht erhöht.
6. Durch die Zugabe der Fülldosage darf der Alkoholgehalt des Schaum- und Perlweins um höchstens 1,5
Volumenprozent und durch die Zugabe der Versanddosage um höchstens 0,5 Volumenprozent erhöht werden. Diese