Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten

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Mit der zunehmenden Internationalisierung der Beziehungen vermehren sich Situationen, bei welchen eine in der Schweiz ansässige Person im Ausland zusätzlich einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt, z.B. in Folge im Ausland gelegener Liegenschaft oder dortiger Erwerbstätigkeit. Fehlt dem ausländischen Staat in solchen Fällen die Möglichkeit der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken an die steuerpflichtige Person oder seinen Vertreter, so sehen die jeweiligen Gesetze üblicherweise Ersatzmassnahmen vor, die eine Zustellung fingieren (z.B. die Publikation im amtlichen Publikationsorgan oder den Aushang beim Steueramt). Es hängt vom Zufall ab, ob die steuerpflichtige Person von derart zugestellten Schriftstücken Kenntnis erhält. Entsprechend zufällig ist damit auch die Möglichkeit dieser Person, auf die Schriftstücke zu reagieren und namentlich fristgemäss Rechtsmittel zu ergreifen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die direkte Zustellung von Schriftstücken durch die Post zu erlauben. Die Schweiz soll folglich keinen Vorbehalt zu Absatz 3 von Artikel 17 des Amtshilfeübereinkommens anbringen.

Kapitel 4: Für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen

Art. 18 Vom ersuchenden Staat zu erteilende Informationen

Dieser Artikel führt die Angaben auf, die in einem Amtshilfeersuchen enthalten sein müssen. Der Informationsaustausch kann nur erfolgen, wenn das Amtshilfeersuchen möglichst detailliert formuliert ist und so viele Auskünfte wie möglich enthält. Mit den in Artikel 18 Absatz 1 aufgeführten Angaben sollen fishing expeditions verhindert werden. Allerdings sind sie in einem weiten Sinn auszulegen, damit ein wirksamer Informationsaustausch nicht verhindert wird. Artikel 18 entspricht dem OECD-Standard und ist deshalb insbesondere im Sinne des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens und des dazugehörigen Kommentars auszulegen. Er geht Artikel 6 Absatz 2 StAhiG vor. Nachfolgend werden nur die Elemente aufgeführt, die für die Formen der Amtshilfe, für die kein Vorbehalt angebracht werden soll oder kann, relevant sind.

Ersuchen, die unter Anwendung des Amtshilfeübereinkommens gestellt werden, müssen, soweit erforderlich, folgende Angaben enthalten:

a. die Behörde von der das Ersuchen ausgeht;

b. den Namen, die Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Person, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen;

c. bei Informationsersuchen Angaben über die Form, in welcher der ersuchende Staat die ersuchten Informationen erhalten möchte;

d. in jedem Fall Angaben darüber, ob das Ersuchen den gesetzlichen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht. Zudem muss der ersuchende Staat erklären, dass er grundsätzlich alle unter den Gesetzen und der Verwaltungspraxis im eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. g des Amtshilfeübereinkommens).

Nachdem ein Ersuchen gestellt wurde soll der ersuchende Staat den ersuchten Staat informieren, sofern ihm allfällige neue Tatsachen zur Kenntnis gelangen. Ganz allgemein soll der ersuchende Staat versuchen, den Aufwand für den ersuchten Staat möglichst zu minimieren.

Art. 20 Beantwortung des Amtshilfeersuchens

Abs. 1 und 2

Der ersuchte Staat soll den ersuchenden Staat so bald wie möglich informieren, ob er dem Ersuchen stattgeben kann oder nicht. Wird dem Ersuchen entsprochen, soll der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über die getroffenen Massnahmen und das Ergebnis der Amtshilfe informieren (Abs. 1).

Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, so sind dem ersuchenden Staat die Gründe, die zur Ablehnung des Ersuchens geführt haben, anzugeben (Abs. 2). Der ersuchende Staat soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sein Ersuchen entsprechend zu verbessern oder zu ergänzen. Artikel 6 Absatz 3

des Vertrags vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, SR 0.360.163.1).