Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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sind. Nur diese Personen und Behörden dürfen die übermittelten Informationen verwenden und zwar nur für diese Zwecke (vgl. jedoch die Ausnahme in Art. 22 Abs. 4 des Amtshilfeübereinkommens). Die Offenlegung der übermittelten Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern ist zulässig. Diese Regelung entspricht grundsätzlich Artikel 26 Absatz 2 OECD-Musterabkommen.
Abs. 3
Hat eine Vertragspartei bestimmte Steuern vom Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens ausgeschlossen (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a des Amtshilfeübereinkommens und die Ausführungen zu Art. 2 des Amtshilfeübereinkommens), so dürfen alle anderen Vertragsparteien die Informationen, die sie von dieser Vertragspartei erhalten haben, nicht für Steuern verwenden, die vom Geltungsbereich ausgeschlossen wurden. Umgekehrt ist es auch der Vertragspartei, die einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat, verboten, über das Amtshilfeübereinkommen erhaltene Informationen für Steuern zu verwenden, die vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind. Zulässig ist es hingegen, die aufgrund von erhaltenen Informationen erstellte Berechnungsgrundlage, für mehrere Steuern zu verwenden. Dies stellt keine Verletzung von Artikel 22 Absatz 3 dar, solange die Informationen selbst nicht weitergegeben werden.
Abs. 4
Absatz 4 sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass die übermittelten Informationen nur für die in diesem Artikel genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die ausgetauschten Informationen können auch anderen Behörden für ihre Zwecke (beispielsweise für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Korruption oder Terrorismusfinanzierung) überlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: erstens muss die Verwendung der Informationen für diese anderen Zwecke nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig sein; zweitens muss die zuständige Behörde des ersuchten Staates diese Verwendung gestatten. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich jener in Artikel 26 Absatz 2
OECD-Musterabkommen.
Dem ersuchenden Staat ist es grundsätzlich untersagt, die erhaltenen Informationen einem anderen Staat bekanntzugeben. Eine Weiterleitung an einen anderen Staat kann nur mit Genehmigung des ersuchten Staates erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Staat keine Informationen erhält, die es nicht direkt erhalten könnte (zum Beispiel weil dieser Staat und der Staat, der die Informationen erteilt hat, keinen Informationsaustausch vereinbart haben). In diesem Zusammenhang muss Artikel 20 Absatz 3 StAhiG geringfügig angepasst werden, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, mit Zustimmung der Behörde, die die Informationen übermittelt hat, Informationen an eine andere Vertragspartei weiterzuleiten (vgl. Art. 20 Abs. 3 StAhiG).
Art. 23 Rechtsbehelfe
Dieser Artikel legt fest, in welchem Staat Rechtsbehelfe ergriffen werden müssen, wenn zwei Staaten (der ersuchende und der ersuchte Staat) involviert sind. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Formen der Amtshilfe, für die kein Vorbehalt angebracht werden soll oder kann.
Abs. 1
Rechtsbehelfe gegen die unter diesem Amtshilfeübereinkommen ergriffenen Amtshilfemassnahmen sind bei der zuständigen Stelle des ersuchten Staates einzureichen. Für durch die Schweiz ergriffene Amtshilfemassnahmen richtet sich der Rechtschutz und das Verfahren nach dem StAhiG.
Abs. 3
Der ersuchende bzw. der ersuchte Staat informiert jeweils den anderen Staat über Entscheide in Zusammenhang mit dem ergriffenen Rechtsbehelf. Relevant sind alle Entscheide, die auf das Amtshilfeverfahren Einfluss haben könnten.