Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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Kapitel 6: Schlussbestimmungen
Art. 27 Andere völkerrechtliche Übereinkünfte
Das Amtshilfeübereinkommen tangiert die Möglichkeiten der Amtshilfe unter anderen bestehenden oder künftigen völkerrechtlichen Übereinkünften nicht. Bestehen verschiedene Rechtsgrundlagen für die Amtshilfe (beispielsweise bilaterale DBA und SIA oder multilaterale Abkommen) ist es dem ersuchenden Staat vorbehalten, die geeignete Rechtsgrundlage für sein Ersuchen zu bestimmen (vgl.
dazu auch Kapitel 2).
Artikel 27 Absatz 2 ist für die Schweiz nicht relevant, da sie nicht EU-Mitglied ist.
Art. 28 Unterzeichnung und Inkrafttreten des Übereinkommens
Abs. 1 bis 5
Das Amtshilfeübereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf von 3 Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Möchte ein Mitgliedstaat des Europarats bzw. der OECD dem Amtshilfeübereinkommen in seiner Fassung vor der Revision von 2009 beitreten, muss er dies schriftlich festhalten.
Das Amtshilfeübereinkommen wurde 2009 revidiert, um auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats bzw. der OECD den Beitritt zu ermöglichen. Hierzu braucht es einen Antrag des Nichtmitgliedstaats des Europarats bzw. der OECD und einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien durch das Koordinierungsgremium. Die von den bestehenden Vertragsparteien einvernehmlich getroffene Entscheidung, ersuchende Staaten zur Unterzeichnung einzuladen, hängt u.a. von der innerstaatlichen Handhabung und Regelung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes sowie von der Teilnahme am Global Forum ab. Nichtmitgliedstaaten des Europarats bzw. der OECD können nur der revidierten Fassung des Amtshilfeübereinkommens beitreten.
Abs. 6 und 7
Nach dem Amtshilfeübereinkommen ist Amtshilfe zulässig für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar beginnen, der auf das Jahr folgt, in dem das Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist oder, wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt, für Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar entstehen, der auf das Jahr folgt, in dem das Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Obwohl das Amtshilfeübereinkommen multilateral ist, muss für jedes bilaterale Verhältnis einzeln bestimmt werden, für welchen Zeitraum die Amtshilfe zulässig ist. Das Amtshilfeübereinkommen muss für beide Parteien anwendbar sein, somit ist der spätere Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem das Amtshilfeübereinkommen in der Schweiz und in der anderen Vertragspartei anwendbar wird. Zwei oder mehr Vertragsparteien können vereinbaren, dass Amtshilfe auch für frühere Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten zulässig ist.
Artikel 28 Absatz 7 enthält eine Ausnahme zum im Absatz 6 festgelegten Grundsatz. Bei vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Staates der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, gilt das Amtshilfeübereinkommen auch in Bezug auf frühere Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten, das heisst Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten vor Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens. Dieser Artikel begründet keine Vorwirkung des Amtshilfeübereinkommens. Beispielsweise ist es nicht erforderlich, schon vor Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens Fälle zu sammeln, die nach Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens spontan
übermittelt werden können. Er bewirkt hingegen, dass eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens Informationen ersuchen kann, die sich auf Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten vor dem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens beziehen.
Die Spezialregel von Artikel 28 Absatz 7 kann auf eine Zeitspanne von drei Jahren vor dem Jahr des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens beschränkt werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. f des Amtshilfeübereinkommens). Von dieser Möglichkeit haben 8 Staaten und Territorien Gebrauch gemacht (Bermuda, die britischen Jungferninseln, Costa Rica, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Österreich, Slowenien) (Stand: 4. Dezember 2014).