Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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den anderen Vertragsparteien verlangen, für die sie selbst bereit ist, Amtshilfe zu leisten.
Abs. 1
Buchstabe a führt die Steuern auf, die zwingend zum Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens zählen und nicht mittels Vorbehalt ausgeschlossen werden können. Es handelt sich dabei um Steuern auf Einkommen, Gewinn, Kapitalgewinn und Vermögen, die auf nationaler Ebene erhoben werden.
Buchstabe b führt die Steuern auf, die mit einem Vorbehalt (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a) vom Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens ausgeschlossen werden können. Es handelt sich dabei um die oben erwähnten Steuern, falls diese nicht auf nationaler Ebene erhoben werden. Für die Schweiz sind dies die kantonalen und, soweit anwendbar, kommunalen Steuern auf Einkommen, Gewinn, Kapitalgewinn und Vermögen. Weiter führt Buchstabe b obligatorische Sozialversicherungsbeiträge auf, die an den Staat oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind sowie alle anderen Arten von Steuern (z.B. Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundeigentumssteuern, Mehrwert- und Umsatzsteuern, Motorfahrzeugsteuern etc.) unabhängig davon auf welcher staatlichen Ebene sie erhoben werden. Ausgeschlossen sind dagegen Zollabgaben
Der Bundesrat schlägt vor, dass die von der Schweiz unter dem Amtshilfeübereinkommen zu leistende Amtshilfe auf die folgenden Steuern beschränkt wird: von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobene Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und vom Vermögen (Gesamtvermögen,
bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile). Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer. Nicht in den Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens fallen hingegen Sozialversicherungsbeiträge. Diese gelten in der Schweiz nicht als Steuer. Pflichtbeiträge, die an den Staat oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind, wie zum Beispiel AHV-Beiträge, werden durch Anbringung eines Vorbehalts zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii explizit ausgeschlossen (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Entwurfes des Bundesbeschlusses). Auch Beiträge zur beruflichen Vorsorge (2. Säule) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens, da sie ebenfalls keine Steuern darstellen. Diese Beiträge sind nicht explizit im Amtshilfe-
übereinkommen erwähnt, da sie eine schweizerische Besonderheit darstellen. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Ansatz entspricht der im Rahmen der DBA grundsätzlich verfolgten Politik. Es bleibt der Schweiz unbenommen, bilateral im Rahmen eines DBA oder SIA einen breiteren Anwendungsbereich für den Informationsaustausch zu vereinbaren, wie sie dies bereits in gewissen DBA und SIA gemacht hat.
Mit dem Anbringen eines Vorbehalts zum sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens muss die Schweiz betreffend den ausgeschlossenen Steuerarten keine Amtshilfe leisten, sie kann in diesem Umfang aber auch keine Amtshilfe von den anderen Vertragsparteien fordern.
Abs. 2 - 4
Die Steuern, auf die das Amtshilfeübereinkommen in einer Vertragspartei Anwendung finden soll, werden in Anlage A aufgeführt. Für die Schweiz sind dies zusammenfassend:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile).
Der Inhalt der Anlage A kann auch nach Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens geändert werden. Absatz 3 beschreibt das dazugehörige Verfahren. Werden die in Anlage A aufgeführten Steuern durch identische oder ähnliche Steuern im nationalen Recht ersetzt, ist das Amtshilfeübereinkommen auf diese Steuern anwendbar. Dieser Ansatz entspricht grundsätzlich jenem in den DBA und SIA. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien zur Notifikation solcher Änderungen. Der Bundesrat wird zur Meldung von Änderungen der Anlage A ermächtigt (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Entwurfes des Bundesbeschlusses).