Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten

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Art. 22b – 22d

Die Information der betroffenen Person und weiterer beschwerdeberechtigter Personen sowie das Verfahren beim spontanen Informationsaustausch richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen.

Die betroffene Person und weitere beschwerdeberechtigte Personen werden grundsätzlich vor der Übermittlung über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch informiert (Art. 22b Abs. 1). Ausnahmsweise kann die Information auch nach der Durchführung des spontanen Informationsaustauschs erfolgen, wenn der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg einer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden (Art. 22b Abs. 2). Dieser Absatz entspricht sinngemäss Artikel 21a Absatz 1, der im Jahr 2014 eingefügt wurde, um dem internationalen Standard gerecht zu werden. Nach dem internationalen Standard soll der wirksame Informationsaustausch durch das Notifikationserfordernis nicht verhindert oder übermässig verzögert werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Informationsaustausch auf Ersuchen als auch für den spontanen Informationsaustausch. Es wird deshalb vorgeschlagen, die gleiche Formulierung wie in Artikel 21a Absatz 1 zu verwenden. Da kein Ersuchen vorliegt, muss die ESTV, indem sie sich in die Lage der ausländischen Behörde versetzt, entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Information erfüllt sind.

In Artikel 22d wird nicht auf Artikel 18 StAhiG verwiesen, der die Kostenregelung beim Informationsaustausch auf Ersuchen regelt. Beim spontanen Informationsaustausch werden Informationen übermittelt, die bei den Steuerbehörden bereits vorhanden sind. Die Kosten des spontanen Informationsaustauschs werden deshalb durch die Behörden getragen und nicht auf Dritte überwälzt.

Art. 22e Spontan aus dem Ausland erhaltene Informationen

Das Amtshilfeübereinkommen basiert auf dem Prinzip der Reziprozität. Die Möglichkeit einseitig auf die Leistung von Amtshilfe zu verzichten besteht nicht. Die Schweiz wird daher ohne vorgängiges Ersuchen Informationen aus dem Ausland erhalten. Eine Steuerbehörde hat in der Regel alle ihr vorliegenden Informationen bei der Anwendung und Durchsetzung des Steuerrechts zu berücksichtigen. Dementsprechend legt Artikel 22e Absatz 1 fest, dass die spontan aus dem Ausland erhaltenen Informationen zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts unter Einhaltung der abkommensrechtlichen Schranken (Art. 22 Amtshilfeübereinkommen) verwendet werden können. Dieser Artikel ist auf alle Arten von Informationen, also auch Bankinformationen, anwendbar.

Die ESTV empfängt als zuständige Behörde die aus dem Ausland spontan übermittelten Daten und leitet diese an die interessierten Steuerbehörden weiter.

Mit Bezug auf Artikel 22e Absatz 2 wird auf die Ausführungen zu Artikel 22 Absatz 5bis verwiesen, die sinngemäss gelten.

Art. 22f Datenbearbeitung

Artikel 22f erteilt der ESTV die Berechtigung, besonders schützenswerte Personendaten zu bearbeiten. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die ESTV auch alle als nicht besonders schützenswert eingestuften Daten bearbeiten kann. Der Begriff «bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Berechtigung gilt für die von den ausländischen Behörden erhaltenen Daten sowie für die den ausländischen Behörden von den Schweizer Behörden übermittelten Daten. Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig (Art. 4 Abs. 3 DSG). Aus Transparenzgründen werden die Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen ausdrücklich genannt. Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem einschlägigen kantonalen Recht.

Art. 22g Informationssystem

Um die im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erhaltenen Daten zu bearbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben, das die in Artikel 22f aufgeführten Daten enthalten kann. Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder beispiels-