Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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Der Bundesrat schlägt weiter vor, zwei Erklärungen abzugeben. Erstens, dass die Schweiz betroffene Personen im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen und des spontanen Informationsaustauschs in der Regel über den bevorstehenden Informationsaustausch informieren wird. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die bestehende Regelung im Steueramtshilfegesetz (StAhiG) weitergeführt werden kann. Zweitens, dass die Schweiz Ersuchen ausländischer Behörden Steuerprüfungen in der Schweiz durchführen zu dürfen nicht stattgeben wird. Die Durchführung einer Steuerprüfung in der Schweiz bedarf grundsätzlich einer Bewilligung. Das Schweizer Recht sieht heute keine solche Bewilligung vor.
Schliesslich sieht das Amtshilfeübereinkommen die Möglichkeit vor, zeitlich abgestimmte Steuerprüfungen durchzuführen. Diese sind aber nicht zwingend, da jede Vertragspartei das Recht behält zu entscheiden, ob sie sich in einem konkreten Fall beteiligen will oder nicht.
Das Amtshilfeübereinkommen enthält grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien. Der verfahrensrechtliche Vollzug der Amtshilfe ist im Landesrecht festzulegen. Die notwendigen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens, insbesondere jene mit Bezug auf den spontanen Informationsaustausch, sollen im StAhiG aufgenommen werden. Der nachfolgende Bericht erläutert nebst den einzelnen Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens auch die neuen oder zu ändernden Bestimmungen im geltenden Recht.