Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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5 Auswirkungen des Amtshilfeübereinkommens und der Umsetzungsgesetzgebung
5.1 Sach- und Personalausgaben
Mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen verpflichtet sich die Schweiz gegenüber 34 neuen Partnerstaaten (Stand: 4. Dezember 2014) Amtshilfe auf Ersuchen in Steuerangelegenheiten zu leisten. Es ist anzunehmen, dass dies zu einer Erhöhung der Anzahl Amtshilfeersuchen sowohl von Seiten der Partnerstaaten als auch der Schweiz führen wird, was im Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen der ESTV zu einem zusätzlichen Personalbedarf führen wird. Gemäss Entscheid des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zur Gesamtbeurteilung der Ressourcen im Personalbereich 2014 werden im kommenden Jahr 30 und 2016 weitere 17 neue Stellen für die Amtshilfe geschaffen, die vorderhand bis 2017 befristet sind. Die Ressourcensituation wird im Frühling 2017 neu beurteilt und dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Da das Amtshilfeübereinkommen 2017 in Kraft treten könnte, wird der damit verbundene Personalbedarf im Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen der ESTV in die Beurteilung im Frühjahr 2017 einfliessen.
Zudem wird mit dem Amtshilfeübereinkommen der spontane Informationsaustausch, als für die
Schweiz neue Form der Amtshilfe, mit allen Vertragsparteien eingeführt. Dessen Umsetzung wird zu Mehrkosten beim EFD und den kantonalen Steuerverwaltungen führen. Eine Schätzung dieser Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, denn sie ist abhängig von den bereits umgesetzten Massnahmen zur Kontrolle der korrekten Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts in den verschiedenen Steuerbehörden sowie der vom Bundesrat und vom EFD in Anwendung des Artikels 22a Absätze 1 und 5 vorzunehmenden Regelung im Einzelnen. Weiter ist sie abhängig davon wieviel Fälle identifiziert werden, in denen spontan Informationen auszutauschen sind. Für jeden einzelnen Fall sind die betroffene Person und die weiteren beschwerdeberechtigten Personen zu informieren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 22b – 22d StAhiG), was zu einem Mehraufwand beim Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen der ESTV führen wird.
5.2 Wirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen
Die verstärkte Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden der Vertragsparteien könnte gegebenenfalls zu höheren Steuereinnahmen infolge besserer Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts führen. Indem die Schweiz mehr Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Schweiz steuerpflichtiger Personen erhält, könnte sie die Einhaltung des schweizerischen Steuerrechts besser prüfen und durchsetzen. Diesbezügliche Schätzungen sind allerdings nicht möglich.
Gleichzeitig könnte die verstärkte Zusammenarbeit in Steuersachen dazu führen, dass in der Schweiz angelegte Vermögenswerte von in anderen Vertragsparteien steuerpflichtigen Personen abgezogen werden. Ein solcher Effekt würde zu geringeren Margen der schweizerischen Finanzintermediäre und zu geringeren Gewinnen führen, was zu einer Senkung der Einnahmen aus der Gewinnsteuer führen könnte. Der Schweizer Finanzplatz gewinnt jedoch durch die Einhaltung der internationalen Standards an Reputation und Attraktivität. Weiter wird das Risiko von ausländischen Sanktionsmassnahmen gegen die Schweiz, zum Beispiel durch schwarze Listen, die auf die Einhaltung der internationalen Standards im Steuerbereich und insbesondere jene in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch abstellen, ausgeschlossen bzw. stark reduziert. Es kann daher angenommen werden, dass mögliche Vermögensabflüsse mittel- bis langfristig durch andere Zuflüsse kompensiert werden könnten.
6 Verhältnis zur Legislaturplanung
Das Amtshilfeübereinkommen ist am 15. Oktober 2013 in Paris unterzeichnet worden. Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 2011–2015 nicht enthalten. Sie entspricht jedoch Ziel 3 «Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet». Um dieses Ziel zu erreichen, sind Massnahmen zu treffen zwecks Weiterentwicklung eines vertrauensbildenden, steuerlich konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatzes Schweiz.