Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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halb auch im Sinne des Kommentars zum Steuerinformationsmusterabkommen auszulegen. Der ersuchte Staat kann ein Amtshilfeersuchen ablehnen, wenn die vom ersuchenden Staat erbetenen Auskünfte Staatsangehörige der ersuchenden Partei unter den gleichen Umständen benachteiligen.
Abs. 2 Bst. g
Der ersuchte Staat kann die Amtshilfe verweigern, wenn der ersuchende Staat nicht alle nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 Bst. f des Amtshilfeübereinkommens). Vorbehalten bleibt der Einwand, die Ausschöpfung dieser Massnahmen würde unverhältnismässige Schwierigkeiten mit sich bringen. Dieses Erfordernis ist im Steuerinformationsmusterabkommen explizit enthalten (vgl. Art. 5 Abs. 5 Bst. g). Es ist ebenfalls im Kommentar zu Artikel 26 OECD-Musterabkommen enthalten (Rz. 9a).
Abs. 3 und 4
Die Absätze 3 und 4 entsprechen grundsätzlich Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Sie sind deshalb im Sinne des Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auszulegen.
Art. 22 Geheimhaltung
Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens regelt den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip. Es handelt sich dabei, um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 OECD-Musterabkommen und im OECD-
Steuerinformationsmusterabkommen enthalten.
Abs. 1
Nach Artikel 22 Absatz 1 müssen Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Amtshilfeübereinkommen erhalten hat, ebenso geheim gehalten werden wie Informationen, die die Vertragspartei aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts erhalten hat. Die ersuchte Vertragspartei kann der ersuchenden Vertragspartei mitteilen, welche Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auch von der ersuchenden Vertragspartei einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Diese Regelung ist Ausfluss des Verweises auf das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei und dient der Sicherstellung eines genügenden Schutzes der Daten.
Der Bundesrat soll ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien zu vereinbaren, welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind (vgl. Art. 5a StAhiG). Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, werden solche Vereinbarungen in der Regel dazu dienen, sicherzustellen, dass der Partnerstaat das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherstellt. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich alle Staaten spezifische Datenschutzvorschriften für Steuerdaten kennen, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. In Bezug auf Staaten mit denen die Schweiz in der Vergangenheit gestützt auf ein DBA oder ein SIA bereits Daten ausgetauscht hat, kann auf die dabei gemachten Erfahrungen abgestellt werden. Weiter kann auf die Beurteilungen im Rahmen der Peer Reviews des Global Forum zurückgegriffen werden. Von den 84 Unterzeichnerstaaten und -territorien wurden 71 vom Global Forum überprüft (Stand: 4. Dezember 2014). Nach Abschluss der Peer Review, im Rahmen welcher sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Praxis überprüft werden, wurden 43 Staaten mit Bezug auf die Geheimhaltung mit „Compliant“, acht mit „Largely Compliant“ und drei mit „Partially Compliant“ bewertet. Weitere 17 Staaten haben die Phase 1 der Peer Review durchlaufen, im Rahmen derer die Rechtsgrundlagen für die Geheimhaltung überprüft werden. Alle 17 Staaten haben die Bewertung „in place“ erhalten. Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz werden deshalb nur in bestimmten Fällen notwendig sein.
Abs. 2
Artikel 22 Absatz 2 regelt das Spezialitätsprinzip. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst