Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)33, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199734). Beim Amtshilfeübereinkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig.
7.2 Erlassform
Erlassform des Vertrags
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200235 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das Amtshilfeübereinkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Amtshilfeübereinkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
Erlassform des Umsetzungserlasses
Nach Artikel 141a BV können die Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, die der Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags dienen, der dem Referendum untersteht, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden. Die im Entwurf vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen dienen der Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens und ergeben sich unmittelbar aus den darin enthaltenen Verpflichtungen. Der Entwurf des Umsetzungserlasses kann deshalb in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden.
7.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Der Bundesrat ist nach Artikel 22a Absatz 1 StAhiG ermächtigt, die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen zu regeln. Diese Delegation erscheint sachlich angemessen und ermöglicht es, den internationalen Standards und der Praxis anderer Staaten Rechnung zu tragen.
In Anwendung von Artikel 22g Absatz 4 StAhiG regelt der Bundesrat die Modalitäten des Betriebs des Informationssystems der ESTV, welches die aufgrund des anwendbaren Abkommens und des StAhiG empfangenen Daten enthält. Er regelt insbesondere die Organisation des Informationssystems, den Zugriff auf die Daten und die Fristen zur Aufbewahrung. Diese Delegation entspricht der üblichen Praxis.
33SR 101
34 SR 172.010
35 SR 171.10