Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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o Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-
Standards notwendigen Gesetze verfügen.
o Beide Staaten müssen dem Sekretariat des MCAA mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.
Das MCAA sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt,
den AIA umzusetzen. Voraussetzung, damit eine rechtliche Verpflichtung zum AIA gegenüber einem anderen Staat entsteht, ist aber, dass die obenstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen erst später erfüllt, findet das MCAA erst dann Anwendung.
Die Liste der Staaten, mit denen ein Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen
möchte, kann bei der Unterzeichnung des MCAA oder zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden.
Der Bundesrat hat am 19. November 2014 die Unterzeichnung des MCAA beschlossen und dieses gleichentags unterzeichnet. Das MCAA und somit die Einführung des AIA bildet Gegenstand einer separaten Vorlage (vgl. die Vorlage zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich). Da sich das MCAA auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stützt, ist das Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens aber Voraussetzung für die Einführung des AIA mittels MCAA.
Würdigung
Das Amtshilfeübereinkommen ist ein wichtiger und integraler Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz, der die internationalen Standards im Steuerbereich und insbesondere jene in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch einhält.
Mit dem Amtshilfeübereinkommen kann die Schweiz ihr Netz an Partnerstaaten, mit denen sie standardkonform Informationen austauschen kann, ausweiten, und damit einer Empfehlung des Global Forum nachkommen. Sie kann den spontanen Informationsaustausch einführen, der international zum Standard avanciert ist. Weiter wird der AIA mit dem Amtshilfeübereinkommen nicht eingeführt. Das Amtshilfeübereinkommen ist aber Voraussetzung, damit die Schweiz den AIA gestützt auf das MCAA einführen kann, welches der Bundesversammlung separat unterbreitet werden wird.
Mit der Anbringung mehrerer durch das Amtshilfeübereinkommen als Option vorgesehene Vorbehalte und Erklärungen können verschiedene Formen der Amtshilfe, die die Schweiz auch in ihren DBA und SIA in der Regel nicht vereinbart hat, ausgeschlossen werden. Einzig die direkte Postzustellung von Schriftstücken soll neu ermöglicht werden. Mit der zunehmenden Internationalisierung der Beziehungen vermehren sich Situationen, bei welchen eine in der Schweiz ansässige Person im Ausland zusätzlich einer Steuerpflicht unterliegt. Indem die direkte Postzustellung von Schriftstücken ermöglicht wird, können Steuerpflichtige ihre Rechte im Ausland besser wahren, da sie rechtzeitig die sie betreffenden Informationen erhalten.
2 Verhältnis zu anderen Abkommen
Die Schweiz hat bereits zahlreiche Abkommen über die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich abgeschlossen (zum Beispiel DBA, SIA, das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 20048, oder das Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 2004 (BBA)9). Das Amtshilfeübereinkommen ist eine weitere Rechtsgrundlage, um Amtshilfe gegenüber anderen Staaten zu leisten und von diesen zu erhalten. Die verschiedenen Abkommen bestehen nebeneinander und das Amtshilfeübereinkommen tangiert die Möglichkeit nicht, gestützt auf andere bestehende oder künftige Übereinkünfte Amtshilfe zu leisten (vgl.
Erläuterungen zu Art. 27 des Amtshilfeübereinkommens).
Für den Informationsaustausch auf Ersuchen bedeutet dies, dass für Staaten, die bereits ein standardkonformes DBA oder ein SIA mit der Schweiz in Kraft stehend haben, künftig zwei mögliche Rechtsgrundlagen bestehen werden. Mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe auf