Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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Hinterlassenenversicherung (AHVG)27) eine Meldepflicht (an die Ausgleichskassen) vor. Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 22 Absatz 4 vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei erteilt, für andere als für steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen, wenn dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die ersuchte zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Liegt ein solcher Fall vor, holt die ESTV die nötige Zustimmung ein.
Art. 22a Grundsätze
Abs. 1
Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommens enthält grundsätzlich die materiell-rechtliche Grundlage für den spontanen Informationsaustausch. Dem Bundesrat soll die Kompetenz eingeräumt werden, die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch zu regeln. Er wird sich dabei an den internationalen Standard und an die Praxis anderer Staaten orientieren. Der internationale Standard wird im Kommentar zum Amtshilfeübereinkommen28 und im OECD-Handbuch zum spontanen Informationsaustausch29 umschrieben. Weiter entwickelt das FHTP gegenwärtig einen Rahmen für den spontanen Informationsaustausch über Steuerrulings im Zusammenhang mit der Besteuerung von juristischen Personen. Mit der Verordnung des Bundesrates soll eine einheitliche Umsetzung durch die betroffenen Steuerbehörden angestrebt werden. Weiter soll dadurch die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit erhöht werden. Die Erarbeitung der Verordnung soll in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden erfolgen.
Abs. 2
Um auf spontaner Basis Informationen austauschen zu können, muss sichergestellt werden, dass die Steuerbehörden, die notwendigen Massnahmen treffen, um die Fälle zu identifizieren, in denen nach dem anwendbaren Abkommen spontan Informationen auszutauschen sind. Der spontane Informationsaustausch gründet naturgemäss auf der aktiven Mitwirkung und Kooperation der lokalen Steuerbehörden (z.B. Steuerinspektoren usw.). Die Steuerbehörden müssen deshalb Strategien zur Unterstützung und Förderung des spontanen Informationsaustauschs entwickeln. Betroffen sind grundsätzlich alle Steuerbehörden, die für die Erhebung der Steuern zuständig sind, die in den Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens fallen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 2 des Amtshilfeübereinkommens). Auf Grund der föderalistischen Struktur der Schweiz sind dies Steuerbehörden auf Bundes- und Kantonsebene.
Abs. 3
Die ESTV ist die für den Vollzug der Amtshilfe zuständige Behörde (vgl. Art. 2). Es gilt deshalb sicherzustellen, dass die anderen Steuerbehörden der ESTV die Informationen zustellen, die zur Übermittlung an die zuständigen ausländischen Behörden vorgesehen sind. Hat zum Beispiel ein Mitarbeiter einer kantonalen Steuerbehörde, einen Fall identifiziert, von dem er ausgeht, dass er unter Artikel 7 des Amtshilfeübereinkommen fällt, so übermittelt er die nötigen Informationen der ESTV, die um das weitere Verfahren besorgt ist. Die Übermittlung der Informationen hat unaufgefordert und fristgerecht zu erfolgen (vgl. weiter die Erläuterungen zu Abs. 5).
Die ESTV prüft, ob die Voraussetzungen des anwendbaren Abkommens für den spontanen Informationsaustausch erfüllt sind und entscheidet, welche Informationen übermittelt werden. Vor der Übermittlung der Informationen sind die Artikel 22b – 22d zu berücksichtigen, die das Verfahren und insbesondere die Rechte der betroffenen Person und weiterer beschwerdeberechtigter Personen regeln (vgl. die Erläuterungen zu Art. 22b – 22d).
Abs. 5
Um eine einheitliche und effiziente Abwicklung des spontanen Informationsaustauschs zu gewährleisten, kann das EFD die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und Weisungen erlassen.
27 SR 831.10
28 Abrufbar auf: www.oecd.org/ctp > Exchange of information > Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters > Explanatory Report of the Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters as amended by the 2010 Protocol.
29 Abrufbar auf: www.oecd.org/ctp > Exchange of information > OECD Manual on Information Exchange.