Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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Aus rechtsstaatlichen Überlegungen und aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Vorbehalt mit Bezug auf Artikel 28 Absatz 7 angebracht werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Entwurfes des Bundesbeschlusses). Bei einem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens am 1. Januar 2017 kann durch die Anbringung des Vorbehalts die Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens auf einen Zeitraum nach dessen Unterzeichnung am 15. Oktober 2013 beschränkt werden, d.h. nach Bekanntwerden, dass die Schweiz beabsichtigt, dem Amtshilfeübereinkommen beizutreten. Die Amtshilfe bei vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Staates der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, wäre auf Zeiträume ab dem 1. Januar 2014 beschränkt.
Tritt das Amtshilfeübereinkommen für die Schweiz am 1. Januar 2017 oder an einem anderen Tag im Jahre 2017 in Kraft, ist Amtshilfe ab dem 1. Januar 2018 zulässig. Die G-20-Staaten und das Global Forum haben die Erwartung bekundet, dass der AIA ab 2016 mit einem ersten Austausch 2017, spätestens ab 2017 mit einem ersten Austausch 2018 umgesetzt wird.20 Sie bezwecken damit eine rasche Umsetzung des AIA-Standards der OECD, gleichzeitig aber auch die Wahrung gleich langer Spiesse, in dem kein Staat einen Vorteil daraus erzielen soll, dass er die Umsetzung dieses neuen Standards verzögert. Die Schweiz hat dem Global Forum mitgeteilt, dass sie die Absicht hat, die gesetzliche Basis für den automatischen Informationsaustausch zeitgerecht einzuführen, sodass
Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten ausländischer Steuerpflichtiger beginnen könnten und ein erster Datenaustausch 2018 stattfinden könnte. Dies unter dem Vorbehalt,
dass das Parlament und allenfalls die Stimmberechtigten die nötigen Gesetze und Abkommen rechtzeitig genehmigen werden. Vor diesem Hintergrund soll der Bundesrat ermächtigt werden, mit einzelnen Vertragsparteien die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Zeiträume frühestens ab dem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens zu vereinbaren (vgl. dazu Art. 4 des Entwurfes des
Bundesbeschlusses).
Art. 29 Räumlicher Geltungsbereich des Übereinkommens
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären auf welches Gebiet oder welche Gebiete seines Territoriums das Amtshilfeübereinkommen anwendbar ist. Diese Bestimmung ist vor allem für Staaten mit Überseegebieten gedacht. Für die Schweiz ist keine Erklärung notwendig.
Art. 30 Vorbehalte
Die Möglichkeit Vorbehalte anzubringen wurde eingeführt, um Staaten den Beitritt zum Abkommen zu ermöglichen, die aus praktischen, verfassungsmässigen oder politischen Gründen nicht die volle Amtshilfe, die im Amtshilfeübereinkommen vorgesehen ist, leisten können, und deshalb auf einen Beitritt hätten verzichten müssen. Durch Anbringung eines Vorbehalts kann der Umfang der von der Amtshilfe gedeckten Steuern sowie die Form der Amtshilfe beschränkt werden.
Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach Vorbehalte anbringen. Vorbehalte können jederzeit widerrufen werden. Die möglichen Vorbehalte sind abschliessend in Artikel 30 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens aufgeführt. Es können keine anderen Vorbehalte angebracht werden. Für eine Beschreibung der verschiedenen Vorbehalte, wird auf die Ausführungen zur Bestimmung verwiesen, deren Anwendung durch den Vorbehalt ausgeschlossen oder beschränkt werden soll. Im Entwurf des Bundesbeschlusses sind die Vorbehalte aufgeführt, die die Schweiz anbringen soll. Der Entwurf des Bundesbeschlusses sieht weiter vor, dass der Bundesrat ermächtigt wird, Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegenstandslos geworden sind (vgl. Art. 1 Abs. 4 des Entwurfes des Bundesbeschlusses).
Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt hinsichtlich einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht die Anwendung dieser Bestimmung durch eine andere Vertragspartei verlan-
20 Am 29. Oktober 2014 haben 55 Staaten und Territorien angekündigt erstmals im September 2017 Informationen auszutauschen. 34 Staaten und Territorien beabsichtigen im September 2018 erstmals Informationen auszutauschen.