Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten

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ten Staates kann jedes Ersuchen einzeln entscheiden. Es besteht weiter die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, wonach die Absicht bestehe, solche Ersuchen in der Regel nicht anzunehmen (vgl. Abs. 3). Eine solche Erklärung kann jederzeit gemacht oder zurückgezogen werden. Zwei Territorien der Niederlanden haben in Bezug auf gewisse Steuern eine solche Erklärung abgegeben (Curaçao und Sint Maarten) (Stand: 4. Dezember 2014).

Nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)14 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Die Durchführung einer Steuerprüfung in der Schweiz qualifiziert grundsätzlich als Amtshandlung die in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt. Um nicht gegen Artikel 271 Ziffer 1 StGB zu verstossen, bedarf es daher einer Bewilligung. Das Schweizer Recht sieht heute keine solche Bewilligung vor. In keinem DBA oder SIA ist die Möglichkeit von Steuerprüfungen im Ausland vereinbart worden.

Vor diesem Hintergrund soll die Schweiz eine Erklärung abgeben, wonach sie die Absicht hat, solche Ersuchen in der Regel nicht anzunehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Entwurfes des Bundesbeschlusses).

Art. 10 Widersprüchliche Informationen

Dieser Artikel sieht vor, dass eine Vertragspartei, die im Rahmen der Amtshilfe Informationen von einer anderen Vertragspartei erhält, dieser eine Rückmeldung betreffend der übermittelten Daten gibt, sofern die erhaltenen Informationen von den bereits vorhandenen Informationen erheblich abweichen. Dadurch soll die Vertragspartei, die die Informationen geschickt hat, in die Lage versetzt werden, die Korrektheit der ihr vorliegenden Informationen zu überprüfen.

2. Abschnitt: Amtshilfe bei der Vollstreckung

Das Amtshilfeübereinkommen sieht im 2. Abschnitt eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Steuerforderungen vor. Die Amtshilfe bei der Vollstreckung besteht darin, dass ein Staat einem anderen Staat bei der Vollstreckung dessen Steueransprüche gegenüber Personen, die im ersuchten Staat über Vermögenswerte verfügen, behilflich ist. Die Amtshilfe bei der Vollstreckung erfolgt nur auf Ersuchen. Der ersuchte Staat soll die Steuern grundsätzlich so eintreiben wie wenn es seine eigenen wären und dabei die Mittel verwenden, die ihm unter seiner eigenen Rechtsordnung zustehen. Auch möglich ist es einen Staat um Sicherungsmassnahmen wie typischerweise die Beschlagnahmung von Gegenständen oder die Sperrung von Bankkonten zu ersuchen (vgl. Art. 12 des Amtshilfeübereinkommens). Die Amtshilfe bei der Vollstreckung nach dem Amtshilfeübereinkommen entspricht inhaltlich Artikel 27 des OECD-Musterabkommens. Diese Form der Zusammenarbeit ist optional und soll gemäss Kommentar zum OECD-Musterabkommen nur dann vereinbart werden, wenn beide Staaten nach Abwägung verschiedener Faktoren zum Schluss kommen, eine derartige Zusammenarbeit sei im konkreten Fall sinnvoll15. Zu prüfen sind insbesondere inwiefern die Steuersysteme, Steuerverwaltungen und Rechtssysteme beider Staaten mit Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Steuerpflichtigen ähnlich ausgestaltet sind, ob die Vollstreckungshilfe zu ausgewogenen und reziproken Vorteilen für beide Parteien führen wird, inwiefern die Steuerverwaltungen beider Parteien effektiv in der Lage sein werden, Vollstreckungshilfe zu leisten und, ob die Handels- und Investitionsströme zwischen den beiden Parteien hoch genug sind, um diese Art der Zusammenarbeit zu rechtfertigen. Auch unter dem Amtshilfeübereinkommen ist diese Form der Zusammenarbeit optional und kann mittels Vorbehalt ausgeschlossen werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Amtshilfeübereinkommens). Von dieser Möglichkeit haben 23 Staaten und Territorien Gebrauch gemacht (Albanien (teilweise), Anguilla, Argentinien, Belize, Bermuda, die britischen Jungferninseln, Costa Rica, Gibraltar, Guernsey, die Insel Man, Irland, Japan (teilweise), Jersey, die Kaimaninseln, Kanada, Kolumbien,

Malta (teilweise), Montserrat, Österreich, Slowakei (teilweise), die Turks- und Caicosinseln, die USA sowie Zypern) (Stand: 4. Dezember 2014).

14 SR 311.0

15 Vgl. Kommentar der OECD zu Art. 27 OECD-Musterabkommen, S. 434. Abrufbar unter www.oecd.org > Tax > Tax Treaties > OECD Model Tax Convention > 2014 OECD Model Tax Convention: Condensed Version.