Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten

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Weitere Formen der Zusammenarbeit

Neben dem Informationsaustausch enthält das Amtshilfeübereinkommen auch Rechtsgrundlagen für weitere Formen der Amtshilfe im Steuerbereich: Gleichzeitige Steuerprüfungen (vgl. Art. 8 des Amtshilfeübereinkommens), Steuerprüfungen im Ausland (vgl. Art. 9 des Amtshilfeübereinkommens), Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuerforderungen (vgl. Art. 11 des Amtshilfeübereinkommens) inklusive Sicherungsmassnahmen (vgl. Artikel 12 des Amtshilfeübereinkommens) sowie die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken (vgl. Art. 17 des Amtshilfeübereinkommens) oder die direkte Zustellung von Schriftstücken (vgl. Art. 17 Abs. 3 des Amtshilfeübereinkommens). Diese Formen der Zusammenarbeit gehören nicht zum zwingenden Teil des Amtshilfeübereinkommens und können mittels Vorbehalt oder Erklärung ausgeschlossen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Das Amtshilfeübereinkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien bestimmte Vorbehalte und Erklärungen anbringen können.6 Die Vorbehalte sind abschliessend in Artikel 30 des Amtshilfeübereinkommens aufgeführt. Sie können bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung der Ratifikation oder jederzeit danach angebracht werden. Es entspricht gängiger Praxis, sie bei der Ratifikation anzubringen. Die Möglichkeit eine Erklärung anzubringen ist in Artikel 4 Absatz 3 und im Artikel 9 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens vorgesehen. Erklärungen dienen dazu, die übrigen Staaten über eine bestimmte Praxis im eigenen Staat zu informieren. Die Frage, welche Vorbehalte und Erklärungen die Schweiz anbringen soll, wird der Bundesversammlung unterbreitet. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vorbehalte und Erklärungen werden bei den Artikeln, auf die sie sich beziehen, dargelegt.

Änderung des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG)

Das Amtshilfeübereinkommen enthält grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien. Der verfahrensrechtliche Vollzug der Amtshilfe ist im Landesrecht festzulegen. Die notwendigen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens, insbesondere jene mit Bezug auf den spontanen Informationsaustausch, sollen im Steueramtshilfegesetz (StAhiG) aufgenommen werden. Diese werden in Kapitel 3 erläutert.

1.3 Einbettung in die Strategie des Bundesrates

Der Entscheid des Bundesrates, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen, entspricht seiner Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz, der die internationalen Standards im Steuerbereich und insbesondere jene in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch einhält. Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Finanzmarkt verfügen. Dieses Ziel kann eine mittelgrosse, offene Wirtschaft wie die Schweiz nur erreichen wenn sie die international geltenden Standards erfüllt und mitprägt. Auf dem Gebiet der Amtshilfe in Steuersachen bezwecken die internationalen Standards insbesondere die Schaffung gleich langer Spiesse: kein Staat soll von der Nichteinhaltung der Standards in der internationalen Amtshilfe profitieren. Das Amtshilfeübereinkommen übernimmt dabei eine wichtige Funktion. Durch seinen multilateralen Charakter gewährt es die gleichen Rechte und Pflichten für jede Vertragspartei und somit gleich lange Spiesse zwischen den Finanzplätzen. Der Beitritt der Schweiz zum Amtshilfeübereinkommen bildet zudem einen Beitrag zur Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzungen, da das Amtshilfeübereinkommen auch Entwicklungsländern offen steht und ihnen so die Möglichkeit gibt die Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu intensivieren.

Informationsaustausch auf Ersuchen

Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, den Vorbehalt zu Artikel 26 des OECD-

Musterabkommens zurückzuziehen. Damit konnte die Schweiz den Informationsaustausch mit anderen Ländern auf konkrete und begründete Anfrage ausbauen. Die Einhaltung des internationalen Standards zum Informationsaustausch auf Ersuchen wird durch Peer Reviews des Global Forum für

6 Die von den Vertragsparteien angebrachten Vorbehalte und Erklärungen sind auf der Internetseite der OECD einsehbar: www.oecd.org > Thèmes > Fiscalité > Convention concernant l'assistance administrative mutuelle en matière fiscale > Liste des déclarations, réserves et autres communications pour la Convention concernant l'assistance administrative mutuelle en matière fiscale.