Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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weise bei projektbezogenen Spezialaufträgen durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist im Sinne von Artikel 16 DSG das verantwortliche Organ für dieses Informationssystem.
Die Bearbeitung der Daten, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der Katalog der besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten wird durch Verordnung des Bundesrats geregelt (Abs. 4).
Art. 22h Geheimhaltungspflicht
Artikel 22h orientiert sich an Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)30 sowie an Artikel 10 des Bundesgesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (ZBstG)31. Mit dem Vollzug der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens und des Gesetzes betraute Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht bei den im anwendbaren Abkommen und im Gesetz vorgesehenen Meldungen und Publikationen wie beispielsweise bei Meldungen an die Partnerstaaten oder bei Publikationen im Bundesblatt gemäss StAhiG.
Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom EFD im Einzelfall aufgehoben werden. Ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das anwendbare Abkommen lässt es zu und im schweizerischen Recht ist eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben. Nach dem Amtshilfeübereinkommen beispielsweise dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung nach dem Recht des erteilenden Staates zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22a BPG eine Anzeigepflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen.
Art. 22i Statistiken
Die ESTV kann die erforderlichen Statistiken für die Peer Reviews des Global Forum veröffentlichen. Es besteht kein Recht auf Zugang zu weitergehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen. Zum einen gilt nach dem Global Forum das Vertraulichkeitsprinzip nicht nur für den Inhalt der Ersuchen, sondern für die bilaterale Beziehung in Sachen Informationsaustausch insgesamt. Es ist wichtig, dass die Schweiz in diesem Bereich die internationale Praxis anwenden kann, ohne über diese hinauszugehen. Zum andern dürfen die veröffentlichten Statistiken keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Informationsinhaber erlauben oder zulassen, dass daraus Informationen abgeleitet werden können, die unter das Berufsgeheimnis fallen (z.B. Marktanteile oder Geschäftspraktiken).
Art. 22j
Die Strafbestimmungen, die bisher in verschiedenen Artikeln des Gesetzes verteilt waren (Art. 9 Abs. 5, Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 21a Abs. 4), werden aus systematischen Gründen in ein separates Kapitel mit dem Titel „Strafbestimmungen“ verschoben. Es kommen keine neuen Strafbestimmungen hinzu. Der Verweis auf das Verwaltungsstrafrecht, der bisher einzig in Artikel 21a Absatz 5 enthalten war, findet sich neu in Absatz 3. Es wird damit klargestellt, dass für die Verfolgung aller Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des StAhiG das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197432 zur Anwendung kommt. Weiter wird festgehalten, dass die ESTV verfolgende und urteilende Behörde für Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen ist.
30 SR 672.4
31 SR 641.91
32 SR 313.0