Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten

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Kapitel 2: Allgemeine Begriffsbestimmungen

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In Artikel 3 werden im Amtshilfeübereinkommen verwendete Ausdrücke definiert.

Abs. 1

Mit „ersuchender Staat“ bzw. „ersuchter Staat“ sind jene Vertragsparteien gemeint, die um Amtshilfe in Steuersachen ersuchen bzw. ersucht werden.

Unter dem Ausdruck „Steuer“ fallen alle Steuern für die das Amtshilfeübereinkommen anwendbar ist (zum sachlichen Geltungsbereich, vgl. Art. 2 des Amtshilfeübereinkommens).

Mit „Steuerforderung“ sind nicht nur die eigentlichen Steuerbeträge inklusive allfälliger Zuschläge, sondern auch Verzugszinsen, mit dem Steuerbetrag zusammenhängende Geldbussen und geschuldete, aber noch nicht beglichene Vollstreckungskosten gemeint (nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Amtshilfeübereinkommens kann die Amtshilfe bei der Vollstreckung bezogen auf Steuerforderungen oder bezogen auf Geldbussen ausgeschlossen werden; vgl. dazu Kapitel 3 Abschnitt II). Die Steuerforderung muss geschuldet sein, was bedeutet, dass der Steuerbetrag grundsätzlich bestimmt sein muss. Er muss aber nicht zwingend dem definitiv geschuldeten Betrag entsprechen, da er zum Beispiel auf Schätzungen beruhen kann. Der Ausdruck "Steuerforderung" umfasst nicht nur die persönliche Steuerschuld des Steuerpflichtigen, sondern auch die Verantwortung eines Dritten, die Steuer an der Quelle zu erheben und/oder der Verwaltung abzuliefern.

Als „zuständige Behörde“ gilt jene Behörde, die in der Anlage B zum Amtshilfeübereinkommen genannt wird. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person. Diese Begriffsdefinition entspricht jenen in den DBA und SIA.

Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen, Personengesellschaften, andere Personenvereinigungen sowie Rechtsträger. Natürliche Personen gelten als staatsangehörig, wenn sie die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen. Juristische Personen gelten als einer Vertragspartei angehörig, wenn sie nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei errichtet wurden. In Bezug auf die Staatsangehörigkeit juristischer Personen folgt das Amtshilfeübereinkommen somit der auch in der Schweiz verwendeten Gründungs- oder Inkorporationstheorie. Die Vertragsparteien können den Ausdruck der Staatsangehörigkeit mittels einer Erklärung in der Anlage C definieren. Da die im Übereinkommen verwendete Definition jener der Schweiz entspricht, erübrigt sich eine solche Erklärung.

Abs. 2

Alle nicht in Artikel 2 Absatz 1 definierten Ausdrücke werden nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, die das Amtshilfeübereinkommen im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und SIA enthalten eine ähnliche Regelung.

Abs. 3

Änderungen der Anlage B (zuständige Behörde) müssen einem der Verwahrer des Amtshilfeübereinkommens (Europarat und OECD) notifiziert werden. Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen dieser Anlage zu melden (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Entwurfes des Bundesbeschlusses).

Kapitel 3: Formen der Amtshilfe

1. Abschnitt: Informationsaustausch Art. 4 Allgemeine Bestimmungen

Abs. 1

Nach Absatz 1 sollen die Vertragsparteien untereinander Informationen austauschen, die für die Anwendung und Durchsetzung ihres innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Amtshilfeübereinkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Die Voraussetzung der „voraussichtlichen