Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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können (vgl. die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 3 des Amtshilfeübereinkommens). Dies führt dazu,
dass Anpassungen an den Bestimmungen erforderlich sind, welche die Information der beschwerdeberechtigten Personen und die Eröffnung der Schlussverfügung im Rahmen des Amtshilfeverfahrens regeln. Ist die direkte Postzustellung zulässig, soll diese der Bezeichnung einer zur Zustellung bevollmächtigen Person in der Schweiz sowie einer Veröffentlichung im Bundesblatt vorgehen. Artikel 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG)24 regelt wann eine Frist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als eingehalten gilt. Nach Absatz 1 müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Diese allgemeingültige Regelung findet auch im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens im Zusammenhang mit Postzustellungen aus dem Ausland in die Schweiz Anwendung.
Art. 20 Abs. 3
Die Weiterleitung von Informationen, die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens erhalten wurden, an einen Drittstaat ist in den DBA nicht vorgesehen bzw. in den SIA explizit ausgeschlossen. Dies ist Ausfluss der bilateralen Natur dieser Abkommen. Das Amtshilfeübereinkommen, welches multilateral ist, sieht in Artikel 22 Absatz 4 zweiter Satz vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei erteilt, von letzterer nach vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei an eine dritte Vertragspartei weitergeleitet werden können. Artikel 20 Absatz 3 soll entsprechend angepasst werden. Zuständig für die Erteilung einer solchen Zustimmung ist die ESTV. Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.
Art. 21a Abs. 4 und 5
Diese Absätze sollen in einen neuen Artikel 22j verschoben werden (vgl. die Ausführungen zu
Art. 22j).
Art. 22 Abs. 5bis
Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland erhaltenen Informationen für weitere schweizerische Behörden von Interesse sind und leitet die Informationen an diese weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist (vgl. zum Beispiel
Art. 110 f. DBG sowie Art. 36 und 37 VStG). Es kann sich dabei um Steuerbehörden handeln, zum Beispiel wenn Informationen, die gestützt auf ein von einer kantonalen Steuerbehörde initiiertes Amtshilfeersuchen erhalten wurden, auch für eine andere Steuerbehörde von Interesse sind. Zu berücksichtigen sind dabei, die Verwendungsbeschränkungen des Amtshilfeübereinkommens, wie zum Beispiel dass über das Amtshilfeübereinkommen erhaltene Informationen nicht für Steuern verwenden werden dürfen, die vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind (vgl. die Ausführungen zu Art. 22 Abs. 3 des Amtshilfeübereinkommens). Es kann sich aber ausnahmsweise bspw. wenn binnenrechtlich eine spontane oder automatische Informationsweitergabe vorgesehen ist auch um Behörden handeln, die nicht mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern, die unter das Amtshilfeübereinkommen fallen, befasst sind. Zum Beispiel sieht Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG)25 vor, dass Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, verpflichtet sind, sie sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen. Eine ähnliche Verpflichtung besteht gemäss Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)26 generell bei gemeldeten oder bei der amtlichen Tätigkeit festgestellten Verbrechen oder Vergehen. Auch hinsichtlich der von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sieht das geltende Recht (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und