Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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Das Amtshilfeübereinkommen stellt hohe Anforderungen an die Geheimhaltung der ausgetauschten Daten. Es gelten die Geheimhaltungsvorschriften des ersuchenden und jene des ersuchten Staates.
Das Spezialitätsprinzip wird grundsätzlich gewahrt. Eine anderweitige Verwendung der Informationen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Staates möglich, der die Informationen übermittelt hat.
Das Amtshilfeübereinkommen folgt dem Prinzip der Reziprozität. Keine Vertragspartei kann Amtshilfe für Steuern verlangen, für die sie nicht selbst Amtshilfe leistet. Ebenso kann eine Vertragspartei nur in jenen Formen Amtshilfe verlangen, in denen sie auch selbst bereit ist Amtshilfe zu leisten.
Arten des Informationsaustauschs
Das Amtshilfeübereinkommen sieht drei Arten von Informationsaustausch vor:
1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet Informationen auf Ersuchen auszutauschen (vgl. Art. 5 des Amtshilfeübereinkommens). Bei dieser Form des Informationsaustauschs werden Informationen über einen bestimmten Fall im Nachgang eines konkreten Ersuchens eines anderen Staates übermittelt. Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung entsprechen dem OECD-
Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen (OECD-Musterabkommen) und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Der Informationsaustausch auf Ersuchen umfasst ebenfalls Gruppenersuchen (vgl. dazu Art. 5 des Amtshilfeübereinkommens). Die Schweiz hat bereits mit zahlreichen Partnerstaaten eine standardkonforme Informationsaustauschklausel in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und in
Steuerinformationsabkommen (SIA) vereinbart.4 Das Amtshilfeübereinkommen erhöht die Anzahl Partnerstaaten, mit denen die Schweiz nach OECD-Standard Informationen auf Ersuchen austauschen kann5.
2. Die Vertragsparteien sind weiter zum spontanen Informationsaustausch verpflichtet, der damit für die Schweiz neu eingeführt wird (vgl. Art. 7 des Amtshilfeübereinkommens). Beim spontanen Informationsaustausch werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der informierende Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staats vermutet.
3. Das Amtshilfeübereinkommen sieht vor, dass eine oder mehrere Vertragsparteien einvernehmlich den AIA vereinbaren können (vgl. Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens). Beim AIA werden im Voraus genau definierte Informationen (beispielsweise Bankkontostände oder Vermögenserträge) routinemässig in regelmässigen Abständen an einen anderen Staat übermittelt. Damit der automatische Informationsaustausch aktiviert wird, bedarf es einer zusätzlichen Vereinbarung (vgl. Ausführungen in Kapitel 1.3 und zu Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens).
Die drei Arten des Informationsaustauschs ergänzen sich. Oftmals bildet eine spontan oder automatisch übermittelte Information den Ausgangspunkt für ein Amtshilfeersuchen. Beispielsweise übermittelt ein Staat einem anderen Staat spontan Informationen über eine bestimmte Person. Die Steuerbehörde des Staates, der die Informationen erhalten hat, eröffnet eine Untersuchung und stellt fest, dass sie weitere Informationen benötigt, um den Fall abschliessend beurteilen zu können. Um diese zu erhalten kann sie dem Staat, der ihr die ersten Informationen übermittelt hat, ein Amtshilfeersuchen stellen.
4 Eine aktuelle Übersicht über alle DBA, mit einer Informationsaustauschklausel nach OECD-Standard, und alle SIA ist auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) verfügbar: www.sif.admin.ch > Themen > Internationale Steuerpolitik > Doppelbesteuerung und Amtshilfe.
5 Insgesamt kommen 34 Partner hinzu (Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz keine Informationsaustauschklausel nach OECD-Standard paraphiert/unterzeichnet oder in Kraft stehend hat, die jedoch das Amtshilfeübereinkommen in Kraft stehend haben oder zumindest unterzeichnet haben): Albanien, Anguilla, Aruba, Aserbaidschan, Belize, Bermuda, Brasilien, die britischen Jungferninseln, Chile, Costa-Rica, Curaçao, Gabun, Georgien, Gibraltar, Guatemala, Indonesien, Italien, die Kaimaninseln, Kamerun, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Marokko, Moldawien, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Nigeria, Philippinen, Saudi Arabien, St. Martin, Tunesien sowie die Turks- und Caicosinseln (Stand: 2.Dezember 2014).