Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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Erheblichkeit“ entspricht dem internationalen Standard für die Amtshilfe in Steuersachen. Ausgeschlossen sind dadurch sogenannte Beweisausforschungen (fishing expeditions) oder der Austausch von Informationen, die für die Besteuerung einer bestimmten steuerpflichtigen Person oder einer bestimmbaren Gruppe von Personen nicht relevant sind. Der in Absatz 1 enthaltene Grundsatz wird anschliessend in den Artikeln 4 bis 9 konkretisiert.
Die Formulierung „insbesondere wie in diesem Abschnitt vorgesehen“ bringt zum Ausdruck, dass neben den fünf in Abschnitt 1 von Kapitel 3 beschriebenen Formen der Amtshilfe (Informationsaustausch auf Ersuchen, spontan oder automatisch, gleichzeitige Steuerprüfungen und Steuerprüfungen im Ausland) auch andere Formen des Informationsaustauschs zulässig sind. In der Praxis können die verschiedenen Formen auch gemischt werden. Für andere Formen des Informationsaustauschs, beziehungsweise gemischte Formen des Informationsaustauschs, bedarf es aber der Zustimmung der zuständigen Behörden beider betroffener Staaten.
Abs. 3
Gewisse Staaten sehen in ihrem internen Recht vor, dass betroffene Personen vor der Übermittlung von Informationen an einen anderen Staat informiert werden müssen. Absatz 3 ermöglicht es jenen Staaten, an der vorgängigen Information ihrer Staatsangehörigen oder von Personen, die auf ihrem Territorium ansässig sind, auch im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens festzuhalten, indem sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Die vorgängige Information kann sowohl im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen als auch im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs vorbehalten werden. Von dieser Möglichkeit haben bisher neun Staaten und Territorien Gebrauch gemacht (Japan, Lettland, die Niederlanden (inklusive der Territorien der karibischen Niederlanden,
Aruba, Curaçao und Sint Maarten), Polen und die USA) (Stand: 4. Dezember 2014).
Der wirksame Informationsaustausch soll durch die vorgängige Information der betroffenen Person nicht verhindert oder übermässig verzögert werden. Weiter sind in bestimmten Situationen Ausnahmen zur vorgängigen Information vorzusehen (vgl. Ausführungen zu Art. 21 Abs. 1 des Amtshilfeübereinkommens).
Das Schweizer Recht sieht die vorgängige Information der betroffenen Person sowie weiterer beschwerdeberechtigter Personen in Artikel 14 und Artikel 14a StAhiG vor. Ausnahmen von der vorgängigen Information sind in Artikel 21a StAhiG vorgesehen. In diesen Fällen erfolgt eine nachträgliche Information der betroffenen Person sowie der weiteren beschwerdeberechtigten Personen. Diese Regelung soll auch für den Informationsaustausch auf Ersuchen in Anwendung des Amtshilfeübereinkommens gelten. Weiter soll das StAhiG ergänzt werden, um eine Notifikation der betroffenen Person sowie weiterer beschwerdeberechtigter Personen auch im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs vorzusehen (vgl. dazu Artikel 22b StAhiG).
Vor diesem Hintergrund soll die Schweiz eine Erklärung abgeben, wonach die zuständige Behörde der Schweiz betroffene Personen informieren kann, bevor sie einer anderen Vertragspartei Informationen übermittelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Entwurfes des Bundesbeschlusses). Konkret bedeutet dies, dass die im StAhiG in seiner jeweils gültigen Fassung enthaltenen Vorschriften zur Information der betroffenen Person sowie weiterer beschwerdeberechtigter Personen zur Anwendung gelangen.
Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
Der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehene Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht bezüglich Inhalt und Umfang dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD-
Musterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Er umfasst auch Gruppenersuchen (vgl. die Erläuterungen dazu in Rz. 50 und 167 des Kommentars zum Amtshilfeübereinkommen). DBA, SIA und das Amtshilfeübereinkommen sind im Prinzip gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung eines standardkonformen Informationsaustauschs auf Ersuchen. In Bezug auf Vertragsparteien, mit denen die Schweiz ein DBA mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel oder ein SIA vereinbart hat, führt Artikel 5 grundsätzlich zu keiner Ausweitung der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe. Hingegen können Unterschiede im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendbarkeit bestehen. Mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen weitet die Schweiz die Anzahl Partnerstaaten aus mit denen sie standardkonform Informationen auf Ersuchen austauschen kann (vgl. dazu Kapitel 1.3).