Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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Der Vollzug des Informationsaustauschs auf Ersuchen in Anwendung des Amtshilfeübereinkommens wird im StAhiG geregelt (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG).
Art. 6 Automatischer Informationsaustausch
Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens sieht vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren, Informationen nach Artikel 4 automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung.
Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens äussert sich nicht zur innerstaatlichen Zuständigkeit zum Abschluss einer Vereinbarung zum AIA. Für bestimmte Staaten bietet dieser Artikel eine genügende Rechtsgrundlage, um den AIA mittels einer Verwaltungsvereinbarung zwischen zuständigen Behörden einführen zu können. Im geltenden Schweizer Recht besteht hingegen keine genügende Grundlage für ein solches Vorgehen (siehe dazu auch Kapitel 1.3). Sollte die Schweiz mit anderen Vertragsparteien den AIA gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vereinbaren wollen, bedürfte es daher einer separaten Vereinbarung, welche die Bundesversammlung genehmigen müsste.
Der Bundesrat hat am 19. November 2014 die Unterzeichnung des MCAA beschlossen und dieses gleichentags unterzeichnet. Das MCAA und somit die Einführung des AIA wird Gegenstand einer separaten Vorlage bilden (vgl. Kapitel 1.3). Da sich das MCAA auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stützt, ist das Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens aber Voraussetzung für die Einführung des AIA mittels MCAA.
Art. 7 Spontaner Informationsaustausch
Beim spontanen Informationsaustausch werden Informationen, über die eine Vertragspartei verfügt, unaufgefordert an eine andere Vertragspartei übermittelt, wenn die informierende Vertragspartei davon ausgeht, dass die betreffenden Informationen für die andere Vertragspartei von Interesse sind. Im Unterschied zum Informationsaustausch auf Ersuchen, erfolgt die Übermittlung der Informationen ohne vorgängiges Auskunftsersuchen („spontan“). Im Unterschied zum AIA wird nicht im Voraus mit einer oder mehreren anderen Vertragsparteien festgelegt, welche Informationen (bspw. periodische Zinserträge) routinemässig und in regelmässigen Zeitabständen übermittelt werden.
Der spontane Informationsaustausch ist für die Schweiz ein neues Instrument im Verkehr mit ausländischen zuständigen Behörden. Innerhalb der Schweiz praktizieren die Steuerbehörden den spontanen Informationsaustausch bereits in Anwendung der Artikel 111 und 112a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)10, der Artikel 39 und 39a des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG)11 sowie der Artikel 36 und 36a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)12.
Abs. 1
Absatz 1 von Artikel 7 führt folgende Fälle auf, in denen eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei spontan Informationen übermitteln muss:
a. es liegen Gründe vor, die eine Steuerverkürzung in einer anderen Vertragspartei vermuten lassen;
b. eine steuerpflichtige Person erhält eine Steuerermässigung oder Steuerbefreiung, die zu einer Steuererhöhung oder einer Besteuerung in einer anderen Vertragspartei zur Folge haben würde;
c. eine Geschäftsbeziehung zwischen steuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit in verschiedenen Vertragsparteien, wird derart über ein oder mehrere weitere Länder geleitet, dass eine Steuerersparnis in einem oder in beiden Vertragsparteien entstehen kann;
10 SR 642.11
11 SR 642.14
12 SR 642.21