Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten

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Die Schweiz hat bislang in keinem DBA und SIA eine umfassende Amtshilfe bei der Vollstreckung vereinbart. Einzig im DBA zwischen der Schweiz und Österreich vom 30. Januar 197416 wurde mit Protokoll vom 21. März 2006 die Amtshilfe bei der Vollstreckung hinsichtlich der Lohnsteuer vereinbart. Die dortige Lösung steht im Zusammenhang mit der gleichzeitig abgeschafften Grenzgängerbesteuerung und dem Wechsel Österreichs bei der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode. Eine vergleichbare Situation besteht sonst keinem Staat gegenüber. Es besteht daher aus schweizerischer Sicht kein Bedarf für diese Art der Amtshilfe.

Vor diesem Hintergrund soll die Schweiz einen Vorbehalt nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Amtshilfeübereinkommens anbringen (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Entwurfes des Bundesbeschlusses).

3. Abschnitt: Zustellung von Schriftstücken Art. 17 Zustellung von Schriftstücken

Abs. 1

Diese Form der Zusammenarbeit unter Steuerbehörden hat zum Ziel die Zustellung von Schriftstücken an steuerpflichtige Personen im Ausland zu erleichtern. Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt eine andere Vertragspartei Schriftstücke, die aus dem ersuchenden Staat stammen, Personen mit Wohnsitz im ersuchten Staat zu. Die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken gehört zum nicht-zwingenden Bereich des Amtshilfeübereinkommens und kann mittels Vorbehalt ausgeschlossen werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. d des Amtshilfeübereinkommens). Von dieser Möglichkeit haben 16 Staaten und Territorien Gebrauch gemacht (Albanien (teilweise), Argentinien, Belize, Bermuda, Costa Rica, Gibraltar, Guernsey, die Insel Man, Irland, Jersey, Kanada, Kolumbien, Malta (teilweise), Südafrika, Südkorea sowie die USA) (Stand: 4. Dezember 2014).

Die Schweiz hat eine solche Zustellungshilfe bisher nur mit Frankreich in Bezug auf gewisse Steuern vereinbart17. Die Zustellungshilfe dient der Durchführung des Steuerrechts in internationalen Situationen. Sie ist jedoch mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden. Die Zustellungshilfe soll nach Meinung des Bundesrates deshalb nicht auf weitere Staaten ausgeweitet werden. Die Schweiz soll demnach von der Möglichkeit der Vorbehaltsanbringung Gebrauch machen. Erlaubt werden soll jedoch die direkte Postzustellung (vgl. Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 3 des Amtshilfeübereinkommens).

Abs. 3

Artikel 17 Absatz 3 ermöglicht es den Vertragsparteien, Schriftstücke direkt auf dem Postweg einer in einer anderen Vertragspartei ansässigen Person zuzustellen. Diese Bestimmung kann insbesondere Schriftstücke im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, der Vollstreckung oder der Notifikation über ein laufendes Amtshilfeverfahren umfassen. Es besteht die Möglichkeit, zu diesem Absatz einen Vorbehalt anzubringen, auch wenn die Zustellungshilfe unter diesem Artikel grundsätzlich gewährt werden soll (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. e Amtshilfeübereinkommen). Umgekehrt ist es auch möglich, nur einen Vorbehalt für die Zustellungshilfe, nicht aber für die direkte Postzustellung anzubringen.

In der Schweiz gilt die direkte Postzustellung von Schriftstücken mit verpflichtendem Inhalt durch ausländische Behörden an Empfänger in der Schweiz als unzulässige Vornahme einer Amtshandlung auf schweizerischem Gebiet18. Sie stellt jedoch insbesondere dann keine verbotene Amtshandlung dar, wenn die direkte Postzustellung aus dem Ausland in einem Staatsvertrag vorgesehen ist. In der Schweiz ist die direkte Postzustellung von Schriftstücken bereits im Rahmen einiger multi- und bilateraler Abkommen möglich19.

16Art. 26a des DBA; SR 0.672.916.31

17 Art. 28bis des DBA; SR 0.672.934.91

18 Art. 271 StGB für ausländische Behörden in der Schweiz bzw. Art. 299 StGB im umgekehrten Fall für schweizerische Behörden im Ausland.

19 Art. 16 ZPII EUER (SR 0.351.12), Art. 52 SDÜ (Text ist nicht in der SR veröffentlicht (siehe IRH-Website: http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/recht/multilateral/sdue.html), Art. 28 BBA (SR 0.351.926.81) und zuvor Zusatzverträge zum EueR mit Frankreich (Art. X; SR 0.351.934.92), Italien (Art. XII; SR 0.351.945.41), Deutschland (Art. IIIA; SR 0.351.913.61 und Österreich (Art. IX, SR 0351.916.32) in Verbindung mit Artikel 32