Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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StAhiG sieht eine ähnliche Regelung vor. Falls das Verfahren länger dauert, soll der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über den Stand der Arbeiten informieren.
Abs. 3
Hat der ersuchende Staat bei einem Informationsersuchen angegeben, in welcher Form er die Informationen erteilt haben möchte, und ist der ersuchte Staat in der Lage, dem zu entsprechen, so erteilt der ersuchte Staat die Informationen in der gewünschten Form. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der ersuchte Staat in der Lage ist dem Wunsch betreffend Form zu entsprechen.
Art. 21 Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe
Dieser Artikel strebt an, das Interesse an einer möglichst effektiven Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden mit den Interessen der Steuerpflichtigen und des ersuchten Staates in Einklang zu bringen. Er enthält verschiedene Grenzen der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe. Diese entsprechen dem OECD-Standard, weshalb dieser Artikel insbesondere im Sinne des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens und des dazugehörigen Kommentars auszulegen ist. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Formen der Amtshilfe, für die kein Vorbehalt angebracht werden soll oder kann.
Abs. 1
Artikel 21 Absatz 1 hält fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen aufgrund der Gesetzgebung und der Verwaltungspraxis im ersuchten Staat zukommen, nicht tangiert werden. Dieser Grundsatz, dass Recht und Verwaltungspraxis des ersuchten Staats respektiert werden, wird auch an anderen Stellen des Amtshilfeübereinkommens konkretisiert, zum Beispiel in Artikel 4 Absatz 3 des
Amtshilfeübereinkommens. Der Kommentar hält aber gleichzeitig fest, dass diese Rechte und Sicherheiten nicht auf eine Art und Weise angewandt werden sollten, die dazu führt, dass das Ziel des Amtshilfeübereinkommens vereitelt wird. In Bezug auf die Information der betroffenen Person vor der Übermittlung von Informationen an einen anderen Staat bedeutet dies beispielsweise, dass Ausnahmen zu dieser Notifikation vorzusehen sind (vgl. Ausführungen zu Art. 4 Abs. 3 des Amtshilfeübereinkommens). Mit Bezug auf die Schweiz bedeutet der Grundsatz, dass die Vorschriften des StAhiG und die Praxis der Schweizer Steuerbehörden durch das Amtshilfeübereinkommen nicht tangiert werden.
Abs. 2 Bst. a, c, d, e
Absatz 2 Buchstabe a, c, d, und e entspricht grundsätzlich Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Er ist deshalb im Sinne des Kommentars zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens auszulegen.
Mit Bezug auf Absatz 2 Buchstabe e ist präzisierend festzuhalten, dass hier nicht nur eine Besteuerung im ersuchenden Staat, die im Widerspruch zu einem DBA steht, eingewendet werden kann, sondern auch eine Besteuerung im ersuchenden Staat die im Widerspruch zu allgemein geltenden Besteuerungsgrundsätzen oder einem anderen Abkommen, das der ersuchte Staat mit dem
ersuchenden Staat abgeschlossen hat, steht. Ein Verstoss gegen allgemein geltende Besteuerungsgrundsätze können beispielsweise eine konfiskatorische Besteuerung oder die exzessive Bestrafung bei Steuerdelikten im ersuchenden Staat sein.
Abs. 2 Bst. b
Absatz 2 Buchstabe b präzisiert, dass der ersuchte Staat nicht verpflichtet ist, Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen. Es entspricht einem Grundprinzip der internationalen Zusammenarbeit, dass ein Staat für einen anderen Staat keine Massnahmen durchführen muss, die seiner öffentlichen Ordnung wiedersprechen.
Abs. 2 Bst. f
Absatz 2 Buchstabe f enthält einen Nicht-Diskriminierungsgrundsatz. Im OECD-Musterabkommen ist dieser Gedanke in Artikel 24 (Nicht-Diskriminierung) verbunden mit Artikel 26 Absatz 1 (kein Informationsaustausch, wenn die Besteuerung dem Abkommen widerspricht) enthalten. Absatz 2 Buchstabe f entspricht weiter Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g des Steuerinformationsmusterabkommens. Er ist des-