Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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jene Behörde ist, die gegenüber der vom Informationsaustausch betroffenen Person, den beschwerdeberechtigten Personen und gegenüber der zuständigen Behörde des Partnerstaates in Erscheinung tritt. Für den Vollzug der Amtshilfe kann sie aber auf die Mitwirkung weiterer Behörden wie zum Beispiel der kantonalen Steuerbehörden angewiesen sein (vgl. zum Beispiel die Art. 11 und 22a StAhiG). Wird ein Amtshilfeersuchen bei einer Behörde in der Schweiz eingereicht, die nicht zuständig ist, leitet diese das Amtshilfeersuchen von Amtes wegen und unverzüglich der ESTV weiter.
Art. 3 Bst. a, bbis und d
Die Definition der betroffenen Person muss auf Grund der Einführung des spontanen Informationsaustauschs ergänzt werden. Beim spontanen Informationsaustausch liegt kein Amtshilfeersuchen vor,
weshalb im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch jene Person über die Informationen ins Ausland übermittelt werden als betroffene Person gilt.
Zudem werden neu Definitionen des Informationsaustausches auf Ersuchen und des spontanen Informationsaustausches aufgenommen.
Art. 4 Grundsätze
Mit der Einführung des spontanen Informationsaustauschs wird Amtshilfe auch ohne Vorliegen eines Ersuchens geleistet. Der bestehende Absatz 1, wonach Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird, ist deshalb ersatzlos zu streichen.
Artikel 4 regelt die Grundsätze des Informationsaustauschs. Unverändert gilt, dass das Amtshilfeverfahren zügig durchgeführt werden soll (bisher Absatz 2, neu Absatz 3) und dass beim Informationsaustausch auf Ersuchen die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist (bisher Absatz 3, neu Absatz 1). Neu soll ein Absatz aufgenommen
werden, wonach im Rahmen des spontanen Informationsaustausches eine Übermittlung von Informationen über eine Person nur in den Fällen zulässig ist, in denen das anwendbare Abkommen den spontanen Informationsaustausch vorsieht. Somit ist für jede Person, über die Informationen spontan übermittelt werden sollen, zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für eine spontane Übermittlung erfüllt. Dieser Absatz ist aber nicht so auszulegen, dass in keinem Fall Informationen über Drittpersonen übermittelt werden können. Das OECD-Handbuch von 2006 zum spontanen Informationsaustausch22 sieht zum Beispiel die Übermittlung der Identität der Person vor, die die übermittelte Information der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt hat, sowie, bei Zahlungen und Transaktionen über einen Finanzintermediär, die Übermittlung von Angaben zum Finanzintermediär. Macht die Unterbindung der Informationen zu anderen Personen eine Amtshilfe wertlos, so kann eine Übermittlung erwogen werden. In diesem Fall erhalten diese Personen jedoch eine Beschwerdemöglichkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 im Zusammenhang mit Art. 22d Abs. 2).
Art. 5a Vereinbarungen über den Datenschutz
Das Amtshilfeübereinkommen regelt in Artikel 22 Absatz 1, dass die Vertragspartei, die Informationen erteilt, Schutzbestimmungen zur Geheimhaltung bezeichnen kann, welche die empfangende Vertragspartei einzuhalten hat (vgl. Erläuterungen zu Art. 22 des Amtshilfeübereinkommens). Dadurch soll der informierenden Vertragspartei ermöglicht werden, einen genügenden Datenschutz sicherzustellen. Artikel 5a regelt die innerstaatliche Zuständigkeit zum Abschluss solcher Vereinbarungen und teilt diese dem Bundesrat zu, sofern sie mindestens den materiellen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)23 entsprechen.
Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 4
Diese Absätze sollen in einen neuen Artikel 22j verschoben werden (vgl. die Ausführungen zu
Art. 22j).
Art. 14 Abs. 4, Art. 14a Abs. 3bis, Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 sowie Art. 17 Abs. 3
Mit dem Amtshilfeübereinkommen soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit Schriftstücke direkt auf dem Postweg einer in einer anderen Vertragspartei ansässigen Person zugestellt werden
22 Abrufbar auf: www.oecd.org/ctp > Exchange of information > OECD Manual on Information Exchange.
23 SR 235.1