Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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Behörde an, um mit Staat B einen spontanen Informationsaustausch vorzunehmen. Die ausgetauschten Informationen umfassen insbesondere ein Exemplar seines Berichts, Kopien der relevanten Bankbelege und den Namen des Vaters von Jean X.
Staat A verwendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Arbeitseinkommen die Steuerbefreiungsmethode. Maria, die im Staat A ansässig ist, kam dort in den Genuss einer Steuerbefreiung, weil sie im Steuerjahr 2003 mehr als 183 Tage im Staat B gearbeitet hat. Da das DBA zwischen diesen beiden Ländern dem Staat B das Recht zur Besteuerung der Arbeitseinkommen von Maria einräumt, teilt der Staat A dem Staat B spontan mit, dass er Maria für das Steuerjahr 2003 eine Steuerbefreiung gewährt hat.
Die in Artikel 7 aufgeführten Fälle, wann Informationen spontan auszutauschen sind, stellen die materiell-rechtliche Grundlage für den spontanen Informationsaustausch dar. Der Bundesrat kann in einer Verordnung die Pflichten im Zusammenhang mit diesem Artikel im Einzelnen regeln (vgl. dazu Art.
22a Abs. 1 StAhiG). Weiter soll das EFD Weisungen erlassen können, um gewisse praktische Aspekte sowie die Zusammenarbeit zwischen den Bundesbehörden und den kantonalen Behörden zu regeln (vgl. dazu Art. 22a Abs. 5 StAhiG). Dabei orientieren sie sich an den internationalen Standards und an der Praxis anderer Staaten in diesem Bereich. Auf internationaler Ebene entwickelt das Forum über schädliche Steuerpraktiken der OECD (Forum on Harmful Tax Practices; FHTP) gegenwärtig einen Rahmen für den spontanen Informationsaustausch über Steuerrulings im Zusammenhang mit der Besteuerung von juristischen Personen. Im Übrigen bestehen aber zum heutigen Zeitpunkt keine weiterführenden internationalen Empfehlungen oder Präzisierungen der Verpflichtungen unter diesem Artikel. Das EFD hat eine Arbeitsgruppe mit den betroffenen Akteuren gegründet, um die Verordnung des Bundesrates und die Weisungen des EFD zu entwickeln.
Abs. 2
Bei den spontan übermittelten Informationen handelt es sich jeweils um Daten, die bei den Steuerbehörden einer Vertragspartei bereits vorhanden sind. Es besteht keine Verpflichtung, dass eine Steuerbehörde einer Vertragspartei zum Zwecke des spontanen Informationsaustausches Informationen bei anderen Informationsinhabern beschafft. Im Rahmen des spontanen Informationsaustausches können grundsätzliche alle Arten von Informationen ausgetauscht werden, inklusive Bankinformationen.
Damit der spontane Informationsaustausch funktioniert, müssen die Informationen als relevant identifiziert werden können. Das Amtshilfeübereinkommen verlangt deshalb in Absatz 2 von Artikel 7, dass jede Vertragspartei Massnahmen trifft und die Verfahren durchführt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Informationen in den Fällen nach Absatz 1 an die andere Vertragspartei weitergeleitet werden können. Die Rechtsgrundlagen für die in der Schweiz notwendigen Massnahmen und Verfahren sollen im StAhiG eingeführt werden (vgl. dazu Art. 22a – 22e StAhiG).
Art. 8 Gleichzeitige Steuerprüfungen
Zwei oder mehr Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer von ihnen, um die Fälle, in denen gleichzeitige Steuerprüfungen stattfinden sollen, und die entsprechenden Verfahren festzulegen. Jede Vertragspartei prüft im jeweils eigenen Hoheitsgebiet die steuerlichen Verhältnisse einer Person oder mehrerer Personen, um auf diesem Weg gewonnene sachdienliche Informationen mit den anderen Vertragsparteien, die gleichzeitig Steuerprüfungen vorgenommen haben, auszutauschen. Zwischen Steuerbehörden zweier oder mehrerer Vertragsparteien zeitlich abgestimmte Steuerprüfungen können in grenzüberschreitenden Fällen ein wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung darstellen. Artikel 8 schafft die rechtliche Grundlage für eine derartige Zusammenarbeit. Sie ist aber nicht zwingend, da jeder Vertragspartei das Recht behält zu entscheiden, ob sie sich in einem konkreten Fall an den abgestimmten Steuerprüfungen beteiligen will oder nicht.
Art. 9 Steuerprüfungen im Ausland
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates kann die zuständige Behörde des ersuchten Staates gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im ersuchten Staaten anwesend sind. Es besteht keine Verpflichtung, einem solchen Ersuchen statt zu geben, sondern die zuständige Behörde des ersuch-