Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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1 Grundzüge
1.1 Ausgangslage
Das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen entstand im Jahr 1988 aus einer Zusammenarbeit des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Es wurde am 25. Januar 1988 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat für die ersten fünf Staaten (Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden und die USA) am 1. April 1995 in Kraft. Es verzeichnete in den ersten Jahren nur einen leichten Zuwachs an Unterzeichnerstaaten.
Im Jahr 2009 wurde das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen revidiert, um es den internationalen Entwicklungen anzupassen und um auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats bzw. der OECD den Beitritt zu ermöglichen. Das Änderungsprotokoll ist am 1. Juni 2011 in Kraft getreten. Mit dem Begriff „Amtshilfeübereinkommen“ ist nachfolgend das Übereinkommen in seiner durch das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2011 revidierten Fassung gemeint.
In den letzten Jahren haben sowohl die G20-Staaten als auch die OECD-Mitgliedstaaten alle Staaten zum Beitritt aufgerufen. In der Folge stieg die Anzahl Staaten, die das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet haben, auf 69 an, wobei es in 43 Staaten bereits in Kraft ist (Stand: 4. Dezember 2014)1. Zu den Unterzeichnerstaaten gehören sämtliche G20-Staaten sowie alle Mitgliedstaaten der OECD mit Ausnahme Israels2. Weiter wurde der Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens in den letzten zwei Jahren auf 153 Überseegebiete und Kronbesitzungen des Vereinigten Königreichs sowie Territorien der Niederlanden und Dänemark ausgeweitet. Der Begriff „Vertragsparteien“ bezeichnet die Staaten und Territorien, in denen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft ist.
Aufgrund der Unterstützung, die das Amtshilfeübereinkommen durch die G20 und die OECD geniesst, und seiner breiten Basis an Unterzeichnerstaaten gehört der Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen heute zum Standard in der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen. Der Bundesrat hat am 9. Oktober 2013 die Unterzeichnung des Amtshilfeübereinkommens beschlossen. Die Unterzeichnung erfolgte am 15. Oktober 2013 bei der OECD in Paris.
1.2 Grundzüge der Vorlage
Allgemeine Prinzipien
Das Amtshilfeübereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht den Vertragsparteien, sich betreffend einer Vielzahl von Steuern gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Das Amtshilfeübereinkommen beinhaltet neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe.
Der modulare Aufbau des Amtshilfeübereinkommens und die Möglichkeit bestimmte Vorbehalte anzubringen, erlaubt es den Staaten, bestimmte Arten der Zusammenarbeit auszuschliessen und den Geltungsbereich individuell zu gestalten. Die Staaten können damit individuell entscheiden, zu welchen Formen der Zusammenarbeit sie sich verpflichten wollen. Der Informationsaustausch auf Anfrage und der spontane Informationsaustausch sind zwingend und können nicht vorbehalten werden.
Die Rechtsordnungen der Vertragsparteien werden ausdrücklich respektiert. Kein Staat kann verpflichtet werden, Massnahmen durchzuführen, die im Widerspruch zu seinen Gesetzen stehen.
Ein allgemeines Prinzip des Amtshilfeübereinkommens ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Steuerbehörden und dem Rechtsschutz der Steuerpflichtigen.
1 Eine aktuelle Liste mit allen Staaten und Territorien ist abrufbar auf: www.oecd.org/ctp > Exchange of information > Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters > Chart of Participating Jurisdictions.
2 Israel hat jedoch eine entsprechende Absichtserklärung abgegeben.
3 Es handelt sich dabei um Anguilla, Aruba, Bermuda, die britischen Jungferninseln, Curaçao, die Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Guernsey, die Insel Man, Jersey, die Kaimaninseln, Montserrat, St. Martin sowie die Turks- und Caicosinseln.