Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten
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gen; sie kann jedoch, wenn es sich um einen teilweisen Vorbehalt handelt, die Anwendung der Bestimmung, soweit sie selbst sie angenommen hat, verlangen. Die Bestimmung ist Ausdruck des Reziprozitätsprinzips.
Art. 31 Kündigung
Das Amtshilfeübereinkommen ist jederzeit durch eine an einen der Verwahrer (vgl. Art. 32 des Amtshilfeübereinkommens) gerichtete Notifikation kündbar. Jede Vertragspartei bleibt nach der Kündigung durch die Geheimhaltungsverpflichtungen nach Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens gebunden, solange sie Schriftstücke oder Informationen in ihrem Besitz hat, die sie aufgrund des Amtshilfeübereinkommens erhalten hat.
Art. 32 Die Verwahrer und ihre Aufgaben
Der Europarat und die OECD sind die zuständigen Verwahrer des Amtshilfeübereinkommens. Artikel 32 beschreibt ihre Aufgaben. Die Verwahrer unterrichten die Mitgliedstaaten des Europarats und der OECD sowie jede weitere Vertragspartei dieses Amtshilfeübereinkommen über jeden Beschluss und jede Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Amtshilfeübereinkommen.
4 Änderung bisherigen Rechts
4.1 Vorbemerkungen
Das Amtshilfeübereinkommen enthält grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien. Die notwendigen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens, insbesondere jene mit Bezug auf den spontanen Informationsaustausch, sollen im Steueramtshilfegesetz (StAhiG) aufgenommen werden. Diese werden in diesem Kapitel erläutert.
4.2 Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 201221
Einleitung
Das Amtshilfeübereinkommen ist ein internationales Abkommen, das einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsieht, und fällt deshalb unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b StAhiG. Dementsprechend sind die Bestimmungen, die zu seiner Umsetzung notwendig sind, im StAhiG aufzunehmen. Die wesentlichste Änderung im StAhiG ist die Aufnahme von neuen Bestimmungen zum spontanen Informationsaustausch. Diese führt zu einer Anpassung der Struktur des StAhiG, welches neu in sechs Kapitel unterteilt wird (1. Allgemeine Bestimmungen, 2. Informationsaustausch auf Ersuchen, 3. Spontaner Informationsaustausch, 4. Datenbearbeitung, Schweigepflicht und Statistik, 5.
Strafbestimmungen, 6. Schlussbestimmungen). Mit Ausnahme der Kapitel 2 und 3 gelten die Kapitel generell unabhängig von der Form des Informationsaustauschs.
Art. 1 Abs. 1
Das StAhiG regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch. Es regelt nicht den Vollzug des AIA (vgl. die Erläuterungen zum AIA in Kapitel 1.3). Zwecks Umsetzung des AIA soll ein separates AIA-Gesetz erlassen werden, das Gegenstand einer separaten Vorlage ist.
Art. 2 Zuständigkeit
Die ESTV ist für den Vollzug der Amtshilfe nach den DBA, den SIA sowie neu auch nach dem Amtshilfeübereinkommen zuständig. Da das StAhiG neu auch die Umsetzung des spontanen Informationsaustauschs regelt, soll die bisherige Formulierung in Artikel 2 StAhiG, die auf den Informationsaustausch auf Ersuchen gemünzt ist, angepasst werden. In Artikel 2 wird verdeutlicht, dass die ESTV
21 SR 672.5