Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/130: Übereinkommen der OECD und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen · 33 Seiten

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Ersuchen sind diese grundsätzlich gleichwertig, denn sie richten sich alle nach dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 5 des Amtshilfeübereinkommens). Hingegen können Unterschiede im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendbarkeit und den Steuern, die unter das Abkommen fallen, bestehen. Staaten, die ein Auskunftsersuchen an die Schweiz stellen, müssen jeweils angeben, auf welche Rechtsgrundlage sich das Ersuchen stützt. Die ESTV überprüft, ob die in der gewählten Rechtsgrundlage festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Es ist nicht möglich, für ein Ersuchen mehrere Rechtsgrundlagen heranzuziehen. Falls die ESTV ein Ersuchen ablehnt, kann der ersuchende Staat dasselbe Ersuchen gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage stellen. Die ESTV prüft dann, ob die in der neu gewählten Rechtsgrundlage festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Mit dem Amtshilfeübereinkommen verpflichtet sich die Schweiz erstmals, auch spontan Informationen auszutauschen. Die DBA und SIA der Schweiz sehen keinen spontanen Informationsaustausch vor. Dieser wird somit ausschliesslich gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen und nur gegenüber den Vertragsparteien dieses Übereinkommens erfolgen.

3 Erläuterungen zu den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens

Kapitel 1: Geltungsbereich des Übereinkommens

Art. 1 Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen

Abs. 1

Das Amtshilfeübereinkommen hat die Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Vertragsparteien zum Ziel. Artikel 1 Absatz 1 präzisiert, dass die Amtshilfe gegebenenfalls auch Massnahmen von Justizbehörden umfassen kann. Welche Behörden, die Amtshilfe vollziehen, bestimmt sich nach dem nationalen Recht jeder einzelnen Vertragspartei. Diese Präzisierung ist somit Ausfluss des multilateralen Charakters des Amtshilfeübereinkommens. Die Amtshilfe erfolgt immer unter Vorbehalt von Kapitel 4, das die Rechte der steuerpflichtigen Personen schützt und die Schranken der Amtshilfe nennt (vgl. insbesondere Art. 21 des Amtshilfeübereinkommens).

Abs. 2

Die Amtshilfe umfasst drei Bereiche: den Informationsaustausch (einschliesslich gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland), die Amtshilfe bei der Vollstreckung (einschliesslich Sicherungsmassnahmen) sowie die Zustellungshilfe bei Dokumenten (vgl. Kapitel 3). Eine Vertragspartei muss nicht zwingend in allen diesen Formen Amtshilfe leisten und kann entsprechend Vorbehalte anbringen (vgl. Art. 30 des Amtshilfeübereinkommens sowie oben Kapitel 1.2 "Vorbehalte und Erklärungen"). Bringt eine Vertragspartei für eine bestimmte Form der Amtshilfe einen Vorbehalt an, kann sie diese Form der Amtshilfe nicht von den anderen Vertragsparteien verlangen.

Abs. 3

Absatz 3 von Artikel 1 behandelt den persönlichen Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens. Demnach spielt die Staatsangehörigkeit und die Ansässigkeit der von der Amtshilfe betroffenen Person keine Rolle. Die Bestimmung verdeutlicht, dass eine von der Amtshilfe betroffene Person nicht einwenden kann, sie sei nicht Staatsangehörige einer der Vertragsparteien oder sie sei nicht in einer der Vertragsparteien ansässig.

Art. 2 Unter das Übereinkommen fallende Steuern

Das Amtshilfeübereinkommen weist in sachlicher Hinsicht einen breiten Geltungsbereich auf. Damit soll sichergestellt werden, dass den Besonderheiten der Steuergesetze der verschiedenen Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann. Es besteht aber die Möglichkeit, in Bezug auf die unter das Amtshilfeübereinkommen fallenden Steuern Vorbehalte anzubringen und dadurch den Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens individuell zu gestalten. 39 Staaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens auf bestimmte Steuern beschränkt (Stand: 4. Dezember 2014). Eine Vertragspartei kann nur für jene Steuern Amtshilfe von