Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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im Strafrechtsbereich und neue Ausnahmebereiche im öffentlichen Recht) sowie die Ersetzung der subsidiären Verfassungsbeschwerde kompensiert werden. Die konsequentere Umsetzung des Grundsatzes der «double instance» im Strafrechtsbereich und im Steuerrecht (Verrechnungssteuer und Wehrpflichtersatzabgabe) dürfte für die Kantone nur geringfügige Auswirkungen haben. Die Vorlage zeitigt auch keine Folgen für die Organisation der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden auf Bundes- oder kantonaler Ebene. Es handelt sich um Optimierungen im Nachgang zur Totalrevision der Bundesrechtspflege.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012104 über die Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012105 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt. Sie setzt den Bericht des Bundesrates vom 30. Oktober 2013106 über die Gesamtergebnisse der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege sowie das Postulat Caroni vom 12. September 2013 (13.3694 «Befreiung des Bundesgerichtes von Bagatellen») um.
6 Rechtliche Aspekte
Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 123 Absatz 1, 177 Abs. 3, 187 Abs. 1 Buchstabe d, 188 Absatz 2 und 191 und 191a BV). Diese Verfassungsartikel geben dem Bund die Kompetenz, im Bereich der Organisation und des Verfahrens des Bundesgerichts, auf dem Gebiet des öffentlichen Verfahrensrechts des Bundes sowie des Strafprozessrechts Bestimmungen zu erlassen. Der vorliegende Erlass ändert das Bundesgerichtsgesetz und im Anhang andere bereits bestehende Gesetze.
104 BBl 2012 481
105 BBl 2012 7155
106 BBl 2013 9077