Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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gericht müsse ohnehin eine gewisse Zurückhaltung üben, wenn die angefochtene Verfügung auf Fachwissen oder auf einer politischen Strategie beruhe. Die Angemessenheitskontrolle gesetzlich auszuschliessen ändere daher in der Praxis nicht viel am heutigen Prüfungsumfang, verursache aber neue Diskussionen über die Abgrenzung der Ermessensfragen von den Rechts- und Sachverhaltsfragen. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung sei eine Einschränkung der Ermessenskontrolle kaum relevant.
Sowohl für einen grundsätzlichen Verzicht auf die Angemessenheitsprüfung des Bundesverwaltungsgerichts als auch für die Beibehaltung des Status quo gibt es berechtigte Argumente, ohne dass sich die Waage eindeutig auf die eine oder andere Seite neigen würde. Nachdem schon in zahlreichen Spezialgesetzen – gerade solchen mit ausgeprägten Ermessensentscheiden – die Angemessenheitskontrolle ausgeschlossen worden ist, erscheint es richtig, jetzt die Beschränkung auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle zur Regel zu machen. Das Gesetz kann aber für bestimmte Bereiche weiterhin eine Angemessenheitsprüfung ermöglichen. Im VwVG selbst soll dies für Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Festsetzung von Abgaben oder öffentlich-rechtlichen Entschädigungen sowie betreffend Sozialversicherungsleistungen vorgesehen werden. In diesen Fällen geht es eher um richterliches Ermessen (wie beim Zivilgericht) als um einen Handlungsspielraum der Verwaltung (Verwaltungsermessen).
2.4 Harmonisierung zwischen dem BGG und der Strafprozessordnung
Harmonisierungsbedarf gibt es namentlich beim Instanzenzug im Strafrechtsbereich. Das Bundesgerichtsgesetz statuiert im Zivil- und im Strafrecht den Grundsatz der doppelten Instanz («double instance»), wonach die Kantone obere Gerichte als Rechtsmittelinstanzen vorsehen müssen (Art. 75 Abs. 2 und 80 Abs. 2 BGG). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So ist es etwa zulässig, dass im Zivilrechtsbereich ein Handelsgericht als einzige kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts entscheidet (Art. 75 Abs. 2 Bst. b BGG). Bei den einzigen kantonalen Instanzen im Zivilrecht handelt es sich aber immer um obere kantonale Gerichte (Art. 75 Abs. 2 erster Satz BGG). Mit dem Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 sind neue Ausnahmen vom Grundsatz der «double instance» geschaffen worden, die das Bundesgericht zusätzlich belasten und bei denen fraglich ist, ob sie stufen- und sachgerecht sind (vgl. Art. 80 Abs. 2 dritter Satz BGG). Dies betrifft namentlich Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts oder des urteilenden Gerichts über die Entsiegelung (Art. 248 Abs. 3 StPO)31, die stationäre Begutachtung (Art. 186 StPO) oder die Zusicherung der Anonymität einer geschützten Person (Art. 150 Abs. 2 StPO). Auch Entscheide der betreffenden kantonalen Instanz über strittige Ausstandsbegehren (Art. 59 StPO) oder über die Leistung von Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft (Art. 125 Abs. 2 und 3 StPO) sind direkt beim Bundesgericht anfechtbar. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, in den genannten Fällen als erste Rechtsmittelinstanz zu wirken. Dies widerspricht den primären Aufgaben des Höchstgerichts, letztinstanzlich Rechtsfragen zu beantworten und die einheitliche Anwendung des Bundesrechts zu gewährleisten. Die Vorlage sieht entsprechend vor, dass gegen die genannten Entscheide zuerst auf kantonaler Ebene Beschwerde geführt werden muss.
2.5 Weitere Bereinigungen
Die Vorlage bereinigt auch einen Systemfehler beim Verfahren vor Bundesgericht. Mit Beschwerden gegen die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
31 Vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012 und BGE 138 IV 225 (1B_397/2012) unveröffentlichte E. 1.