Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200497
Art. 68 Abs. 2
Der Ausdruck «Bundesverwaltungsgericht» wird durch «Beschwerdeinstanz» ersetzt. Gegen den Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen wird künftig die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Art. 83 Abs. 2 E-BGG).
Bundesgesetz vom 6. Oktober 200098 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts
Art. 61 Bst. bbis
Nach der Rechtsprechung kann auch vor dem kantonalen Versicherungsgericht die Unangemessenheit einer Verfügung gerügt werden.99 Dies wurde aus dem Umstand abgeleitet, dass die kantonalen Versicherungsgerichte bei gleichartigen Streitfällen nicht eine eingeschränktere Kognition haben können als das Bundesverwaltungsgericht.100 Diese Regel wird nun ausdrücklich in Artikel 61 ATSG festgeschrieben. Sie wird sich jedoch auf Streitigkeiten über Versicherungsleistungen beschränken, wie dies bereits bis 2006 der Fall war.101 Streitigkeiten über Versicherungsbeiträge sind davon ausgeschlossen.
Bundesgesetz vom 18. März 1994102 über die Krankenversicherung
Art. 53 Abs. 2 Bst. e
Aufgrund der neuen Fassung von Artikel 49 VwVG erübrigt sich die Bestimmung über den Ausschluss der Rüge der Unangemessenheit.
Bundesgesetz vom 21. März 19980103 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland
Art. 8 Abs. 3
Der geltende Absatz 3 schliesst im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit aus. Aufgrund der neuen Fassung von Artikel 49 VwVG kann dieser Absatz aufgehoben werden.
4 Auswirkungen
Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone. Die Mehrbelastung des Bundesgerichts, die mit der Öffnung des Rechtswegs ans höchste Gericht bei allen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung verbunden ist, dürfte durch die vorgesehenen Entlastungsmassnahmen (insbesondere die Einführung von Streitwertgrenzen
97 SR 810.21
98 SR 830.1
99 BGE 137 V 71 E. 5.2.
100 Vgl. Art. 49 VwVG.
101 Vgl. Art. 132 Bst. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (AS 1969 767).
102 SR 832.1
103 SR 981