Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so gilt diese Voraussetzung deshalb auch für die Beschwerde gegen einen Teil-, Vor- oder Zwischenentscheid in der gleichen Sache.
Art. 93b Vorsorgliche Massnahmen
Vorsorgliche Massnahmen sind Entscheide mit vorläufigem Charakter, die eine rechtliche Situation im Hinblick auf eine noch ausstehende definitive Regelung in einem späteren Hauptentscheid ordnen. Es kann sich um Sicherungsmassnahmen wie das Einfordern von Sicherheiten im Zivilprozess (Art. 261 ZPO), um einstweilige Regelungen wie Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff. ZGB), um vorgezogene Vollzugsmassnahmen wie Besitzesschutzmassnahmen (Art. 926 ff. ZGB) oder schliesslich um verfahrensrechtliche Massnahmen wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde handeln. Die vorsorglichen Massnahmen sind insoweit Endentscheide im Sinne von Artikel 90 BGG, als sie in einem eigenen Verfahren getroffen werden, und insoweit Zwischenentscheide, als sie im Verlauf eines Verfahrens, das auf einen späteren Endentscheid ausgerichtet ist, angeordnet werden. Ein höchstes Gericht wie das Bundesgericht sollte sich nicht mehrere Male mit der gleichen Frage im gleichen Verfahren befassen müssen. Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in einem eigenen Verfahren (z.B. Arrestbewilligung) kann aber dazu führen, dass das Bundesgericht sich wiederholt zur gleichen Frage äussern muss (z.B. wenn zuerst der Arrestbefehl und später der Entscheid über die ordentliche Klage angefochten wird). Die Beschwerde gegen eine vorsorgliche Massnahme soll deshalb nur zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Eine solche Beschränkung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der vorsorglichen Massnahmen ist eine differenziertere Lösung als die geltende Regelung, welche die Kognition auf die Frage der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Die geltende Kognitionsbeschränkung ist auch deshalb nicht mehr angebracht, weil das Zivil- und Strafprozessrecht mittlerweile bundesrechtlich geregelt sind.64 In Zukunft wird das Bundesgericht die Gesetzmässigkeit einer vorsorglichen Massnahme immer dann prüfen können, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt beziehungsweise ein besonders bedeutender Fall vorliegt; die Schwelle der Willkür muss nicht erreicht sein.
Art. 97 Abs. 2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfall- oder Militärversicherung, so ist das Bundesgericht gemäss Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 3 BGG nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, d.h. mit der Beschwerde kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die genannten Bestimmungen gehen zurück auf Artikel 132 des früheren Bundesrechtspflegegesetzes, der bei Beschwerden gegen die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen die freie Sachverhaltskontrolle durch das Eidgenössische Versicherungsgericht vorsah.65 Der Bundesrat hatte bereits im Rahmen seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vorgeschlagen, die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts künftig auch im Bereich der Sozialversicherungen auf Rechtsfragen zu beschränken.66 Das Parlament entschied hingegen, für Beschwerden betreffend Geldleistungen der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung die freie Sachverhaltskontrolle beizubehalten. In der Folge beschränkte die im Dezember 2008 beschlossene Revision der Invalidenversicherung die Kognition des Bundesgerichts auch bei Geldleistungen der Invalidenversicherung auf die Rechtskontrolle. Der Bundesrat vertrat hierauf in seiner Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgeset-
64 Vgl. die Begründung zur Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde in Ziff. 2.1.3.
65 AS 1969 767
66 BBl 2001 4202 4238