Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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In Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen kann heute immer nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 98 BGG). Der Rechtsschutz gleicht in diesem Bereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Zusammen mit der Abschaffung der subsidiären Verfassungsbeschwerde sollen deshalb auch die Bedingungen für Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen revidiert werden. Nach dem vorgeschlagenen Artikel 93b E-BGG sind Beschwerden gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Ist die Beschwerde zulässig, so können alle Beschwerdegründe nach den Artikeln 95 – 98 BGG geltend gemacht werden.

2.1.4 Besondere Regelung im Ausländer- und Asylrecht

Im Bereich des Ausländer- und Asylrechts sind einerseits die Fallzahlen sehr hoch; andererseits ist der Rechtsweg ans Bundesgericht bei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Bereich nur sehr eingeschränkt möglich, selbst wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Asylentscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind heute vor Bundesgericht einzig anfechtbar, wenn sie Personen betreffen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Die Vorlage will dem Bundesgericht künftig ermöglichen, in eingeschränktem Masse zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auch dort Stellung nehmen zu können, wo das Bundesverwaltungsgericht bisher endgültig entschieden hat. Für gewisse Entscheide des Ausländerrechts sieht der neue Artikel 84 E-BGG vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, wenn sich erstens eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und wenn zweitens das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat, dass dieser eine solche Rechtsfrage betrifft. Wegen der grossen Fallzahlen und der Versuchung, Rechtsmittel unabhängig von den Erfolgschancen zur Verlängerung der Anwesenheit in der Schweiz einzulegen (eine Wegweisung vor dem rechtskräftigen Entscheid kommt in der Regel nicht in Frage), ist es notwendig, dass die Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht eine notwendige (aber nicht hinreichende) Voraussetzung für die Beschwerde an das Bundesgericht ist.

Die Zahl derartiger Grundsatzentscheide des Bundesverwaltungsgerichts dürfte kaum mehr als 20 pro Jahr betragen. Sollte sich herausstellen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Bejahung einer Grundsatzfrage zu restriktiv ist, könnte das von den Aufsichtsbehörden (Bundesgericht und Parlament) thematisiert werden. Individuellen Rechtsschutz gibt es diesbezüglich aber nicht, d.h. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht als Entscheide über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deklariert sind, können nicht mit Beschwerde angefochten werden, auch nicht mit der Begründung, es gehe bei richtiger Betrachtung um eine Grundsatzfrage. Bei ausländerrechtlichen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 84 E-BGG wird auf das Kriterium des besonders bedeutenden Falles verzichtet. Wegen der Offenheit dieses Kriteriums bestünde das Risiko, dass das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht den Fall relativ oft nicht gleich einschätzen würden. Ausserdem muss die Gegenausnahme bei Artikel 84 E-BGG nicht den Wegfall einer heute bestehenden subsidiären Verfassungsbeschwerde kompensieren.

Um die mit der moderaten Öffnung des Rechtswegs an das Bundesgericht (Art. 83 Abs. 2 und 84 Abs. 2 E-BGG) verbundene Mehrbelastung des Gerichts zu kompensieren, werden in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b E-BGG weitere – nicht in der Aufzählung nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a E-BGG aufgeführte – ausländerrechtliche Entscheide von der Beschwerde ans Bundesgericht ausgenommen (insbesondere Entscheide über Bewilligungen). Unter keinen Ausnahmekatalog fallen künftig nur Entscheide, die eine Person betreffen, die