Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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Absatz 1
a) Einbürgerungen
Die Ausnahme betreffend Einbürgerungsentscheide gilt heute nur für die ordentliche Einbürgerung (Art. 83 Bst. b BGG). Neu erstreckt sich die Ausnahme auch auf Entscheide über die erleichterte Einbürgerung, die Wiedereinbürgerung und die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Entscheide über die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung werden immer vom zuständigen Bundesamt getroffen und können daher beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Für den Weiterzug von Einbürgerungsentscheiden der oberen kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht müssen die Kriterien nach dem neuen Absatz 2 erfüllt sein. Eine Unterscheidung zwischen der ordentlichen Einbürgerung und anderen Einbürgerungsentscheiden drängt sich nicht mehr auf.
b) Ausländerrecht
Im Ausländerrecht soll die Beschwerde an das Bundesgericht nur noch bei zwei Fallkategorien (Ziff. 1 und 2 von Buchstabe b) ausnahmslos zulässig sein:49 Es handelt sich dabei einerseits um die Entscheide, die eine Person betreffen, die sich seit mindestens zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält oder die Niederlassungsbewilligung besitzt, und anderseits um die Entscheide, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht wegen einer staatsvertraglichen Rechtsschutzbestimmung50 möglich sein muss. Gegen andere ausländerrechtliche Entscheide kann nur dann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Absatz 2). Für die in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a E-BGG aufgezählten ausländerrechtlichen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist der Zugang zum Bundesgericht noch enger: Hier setzt eine Beschwerde ans oberste Gericht voraus, dass das Bundesveraltungsgericht erklärt hat, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, und dass das Bundesgericht ebenfalls eine Grundsatzfrage bejaht (Art. 84 Abs. 2 Bst. a E-BGG).
c) Asylrecht
Im Bereich des Asylrechts werden die meisten Entscheide von Bundesbehörden und auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht getroffen. Diese Entscheide fallen neu unter das Spezialregime von Artikel 84 E-BGG. Bezüglich der kantonalen Entscheide (z.B. über Sozialhilfeleistungen an Asylsuchende) ändert sich – abgesehen von der neuen Gegenausnahme in Absatz 2 – nichts.
e) Öffentliche Beschaffungen
Nach der bisherigen Regelung (Art. 83 Bst. f BGG) konnte im öffentlichen Beschaffungswesen nur beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt waren: Erstens musste der Schwellenwert nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen oder des massgebenden Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft erreicht sein; und zweitens musste sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Entscheide über öffentliche Beschaffungen sollen weiterhin im Ausnahmekatalog bleiben. Für die Gegenausnahme wird aber neu die allgemeine Formel von Absatz 2 gelten. Der Beschaffungswert wird daher nicht mehr direkt ausschlaggebend sein, sondern höchstens wenn er dem Fall eine besondere Bedeutung verleiht.
f) Öffentlich ausgeschriebene Leistungsaufträge und Konzessionen
Öffentlich ausgeschriebene Leistungsaufträge und Konzessionen weisen eine enge Verwandtschaft mit dem öffentlichen Beschaffungswesen auf. Die Behörde, die den Auftrag oder
49 Vgl. zum Ausländerrecht auch Ziff. 2.1.4.
50 Vgl. Fn. 18.