Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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hatte bisher die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit ihr konnten Entscheide letzter kantonaler Instanzen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden, wenn keine ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig war. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Bundesgerichtsgesetzes aufgenommen, da befürchtet wurde, dass sonst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in gewissen Bereichen einzig noch die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offenstünde. Von den Geschäftszahlen her spielt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht nur eine untergeordnete Rolle. 2013 waren lediglich 394 von 7919 Eingängen (5 Prozent) subsidiäre Verfassungsbeschwerden. Auf 72 Prozent der im genannten Jahr erledigten subsidiären Verfassungsbeschwerden konnte gar nicht eingetreten werden. Die neu vorgeschlagene Lösung soll die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ablösen und hat dieser gegenüber folgende Vorteile:

 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde konnten nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen angefochten werden. Da diese Situation unbefriedigend war, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, bei besonders bedeutenden Fällen oder grundlegenden Rechtsfragen die Beschwerde an das Bundesgericht auch gegen gewisse an sich letztinstanzliche Entscheide des Bundesstrafgerichts beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Dies betrifft namentlich die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 84 BGG) und die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Art. 84a BGG). Die neue Regelung hat den Vorteil, dass nicht mehr zwischen Entscheiden kantonaler Instanzen und Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundesstrafgerichts unterschieden wird. Eine analoge Regelung wurde für Artikel 83 Buchstabe m BGG bereits im Rahmen des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 201417 beschlossen.

 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde konnten nur Verfassungsrügen vorgebracht werden. Die vorgesehene Gegenausnahme bei der Einheitsbeschwerde erlaubt, auch andere Rechtsverletzungen, insbesondere die Verletzung von Bundesgesetzesrecht oder Völkerrecht, geltend zu machen. Die möglichen Rügegründe werden somit erweitert. Die Auslegung von Bundesgesetzesrecht kann künftig überall frei und nicht bloss auf Willkür hin überprüft werden. Diese Anpassung ist vor allem auch deshalb gerechtfertigt, weil das Zivil- und Strafprozessrecht heute – anders als zur Zeit des Inkrafttretens des BGG – weitestgehend bundesrechtlich geregelt ist. Ein Rechtsmittel, das im Anwendungsbereich von Bundesrecht nur die Rüge von Verfassungsverletzungen zulässt, ist in der Bundesrechtspflege ein Fremdkörper. Ferner können die Rechtssuchenden in den Bereichen des öffentlichen Rechts und des Zivilrechts davon profitieren, dass die Regelung der Beschwerdelegitimation bei der Einheitsbeschwerde etwas grosszügiger ist als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde.

 Für die Rechtssuchenden wird die Wahl des zutreffenden Rechtsmittels einfacher. Die Notwendigkeit, allenfalls zusammen mit der ordentlichen Beschwerde auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzureichen (Art. 119 BGG), entfällt.

 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde konnten bisher in allen Gebieten, in denen die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen war, Entscheide letzter kantonaler Instanzen beim Bundesgericht mit der (genügend substantiierten) Behauptung angefochten werden, verfassungsmässige Rechte seien verletzt worden. Die Neuregelung erlaubt dem Bundesgericht eine Triage zu machen und sich auf jene Fälle zu konzentrieren, die einer höchstrichterlichen Beurteilung bedürfen. Das Bundesgericht muss dabei im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des Begriffs «besonders bedeutender Fall» auch Individualrechtsschutz leisten, wenn Anzeichen bestehen, dass die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat.

17 AS 2015 9 (noch nicht in Kraft).