Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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gungen des Bundesrates (und gegebenenfalls der Bundesversammlung; vgl. Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV) auf dem genannten Gebiet endgültig, während gegen Verfügungen der Bundesverwaltung Beschwerde bis zum Bundesrat geführt werden kann (Art. 47 und 72 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196825).

2.3 Anpassung der Bestimmungen über die Kognition des Bundesverwal-

tungsgerichts

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten die Beschwerdegründe von Artikel 49 VwVG.26 Das bedeutet, dass auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig ist, sofern sich die Beschwerde nicht gegen einen kantonalen Beschwerdeentscheid richtet. Verschiedene Spezialgesetze schliessen für ihren Bereich aber aus, dass vor Bundesverwaltungsgericht die Unangemessenheit einer Verfügung gerügt werden kann.27

Dass dem Bundesverwaltungsgericht heute grundsätzlich eine volle Ermessenskontrolle zusteht, ist historisch zu erklären. Mit der Teilrevision der Bundesrechtspflege von 1991 wurden verschiedene Rekurskommissionen geschaffen, denen hauptsächlich Zuständigkeiten zugewiesen wurden, die vorher von Beschwerdediensten auf Departementsstufe ausgeübt worden waren. Gleichzeitig wurde in 71a Absatz 2 VwVG28 bestimmt, dass sich das Verfahren vor den Rekurs- und Schiedskommissionen nach diesem Gesetz richte. Bei der Schaffung des VGG wurde für das Bundesverwaltungsgericht die volle Kognition der damaligen Rekurskommissionen übernommen. In der Botschaft hiess es dazu, man wolle eine Verkürzung des Rechtsschutzes vermeiden.29

Nicht zu Unrecht wird immer wieder geltend gemacht, das Gesetz verspreche mit der Angemessenheitskontrolle etwas, was das Bundesverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang leisten könne. Ausserdem zeichnet sich das klassische Ermessen im allgemeinen Verwaltungsrecht gerade dadurch aus, dass es der Verwaltung einen Spielraum öffnet, in den sich die Justiz nicht einmischen soll, solange keine Rechtsvorschriften verletzt werden. Der Bundesrat erklärte deshalb in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 über die Gesamtergebnisse der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege, dass er bei der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts die Rechts- und Sachverhaltskontrolle (ohne Angemessenheitskontrolle) zur Regel machen möchte.30

In der vom Bundesamt für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppe (vgl. Ziff. 1.3) zeigte sich dann, dass das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht keine grundsätzliche Änderung der Bestimmungen über die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts wünschen. Im hauptsächlich betroffenen Bundesverwaltungsgericht stimmte an einer Sitzung des Gesamtgerichts eine sehr deutliche Mehrheit der Richter und Richterinnen dagegen. Ein Ausschluss der Angemessenheitsprüfung im Beschwerdeverfahren wird als falsches Signal für ein quasi rechtsfreies Reservat der verfügenden Verwaltungsstelle gesehen. Das Bundesverwaltungs-

25 VwVG; SR 172.021

26 Vgl. ferner Art. 37 VGG.

27 Ausgeschlossen ist die Angemessenheitsprüfung im Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; Art. 106 Abs. 1), im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1; Art. 31), im Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (SR 196.1; Art. 11 Abs. 3), im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation (SR 420.1; Art. 13 Abs. 3), im Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 2009 (SR 442.1; Art. 26), im Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 (SR 443.1; Art. 32) und im Bundesgesetz vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland (SR 981; Art. 8 Abs. 3); ferner teilweise im Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101; Art. 51 Abs. 6), im Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (SR 745.1; Art. 56 Abs. 3) und im Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.1; Art. 53 Abs. 2 Bst. e).

28 AS 1992 288

29 BBl 2001 4202, hier 4256.

31 Vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2011 vom 21. März 2012 und BGE 138 IV 225 (1B_397/2012) unveröffentlichte E. 1.