Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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nahme von der Zuständigkeit des Bundesgerichts liegt darin, dass diese Entscheide nicht justiziabel sind. Grundsatzfragen oder besonders bedeutende Fälle vorzubehalten (Art. 83 Abs. 2 E-BGG), wäre hier nicht sachgerecht. Deshalb wird für diesen Ausnahmetatbestand ein eigener Artikel vorgeschlagen (zum Rechtsmittelweg in solchen Angelegenheiten vgl. Ziff. 2.2 in fine).
In Buchstabe a wird neu ausdrücklich verlangt, dass es sich um einen Entscheid handeln muss, der überwiegend auf politischen Erwägungen beruht. Dies entspricht dem heutigen Verständnis von Artikel 83 Buchstabe a BGG,58 das allerdings bisher nicht aus dem Wortlaut der Norm hervorgeht.
Art. 85 Abs. 2
Absatz 2 umschreibt, wann in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 die Beschwerde an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist. Wie bei der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 2 Bst. a E-BGG) wird neu auch das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls erwähnt.
Art. 86 Abs. 2
Die kantonalen Gerichte, die als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts entscheiden, müssen grundsätzlich obere Gerichte sein. Das geltende Recht kennt jedoch eine Ausnahme von dieser Anforderung, wenn nach einem anderen Bundesgesetz ein Entscheid einer unteren Gerichtsinstanz beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Fälle, die man bei der Schaffung dieser Ausnahme im Auge hatte, kamen aus dem Steuerrecht (Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer59, Art. 56 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196560, Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe61). Das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB62 hat Artikel 146 DBG geändert, um die direkte Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide von Steuerrekurskommissionen, die nicht den Kriterien für ein oberes Gericht genügen,63 abzuschaffen. In Zukunft wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach der allgemeinen Regel gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz offen stehen. Diese muss ein oberes Gericht im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 BGG sein. Dasselbe muss im Bereich der Verrechnungssteuer und der Wehrpflichtersatzabgabe gelten. Aus diesem Grund werden Artikel 56 VStG und Artikel 31 Absatz 3 WPEG im Anhang dieses Gesetzes geändert. Konsequenterweise muss in Artikel 86 Absatz 2 BGG die Möglichkeit, dass ein anderes Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid einer anderen Instanz als eines oberen Gerichts zulässt, aufgehoben werden. Die Regel, wonach nur die oberen kantonalen Gerichte als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts entscheiden können, soll ohne Ausnahme gelten.
Art. 93a Beschwerde gegen Teil-, Vor- und Zwischenentscheide bei grundsätzlich unzu-
lässiger Beschwerde gegen den Endentscheid
Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens kann der Zugang zum Bundesgericht gegen einen Teil-, Vor- oder Zwischenentscheid nicht weiter sein als gegen den Endentscheid. Lässt das BGG die Beschwerde gegen einen Endentscheid nur unter der Voraussetzung zu, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen
58 BGE 137 I 371 E. 1.2; MARINO LEBER, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 72 N. 8.
59 DBG; SR 642.11
60 VStG; SR 642.21
61 WPEG; SR 661
62 AS 2015 779 (noch nicht in Kraft).
63 Vgl. BGE 135 II 94 E. 4.1.