Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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sich seit mindestens zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält oder die bereits die Niederlassungsbewilligung besitzt (Art. 83 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 E-BGG). Soweit es aufgrund eines Staatvertrags18 notwendig ist, steht die Beschwerde an das Bundesgericht ebenfalls ohne Einschränkung zur Verfügung (Art. 83 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 84 Abs. 2 Bst. b E-BGG). In den Fällen nach Artikel 83 Abs. 1 Bst. b (erster Satzteil) E-BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Art. 83 Abs. 2 E-BGG).

Ein bundesgerichtlicher Rechtsschutz, der nur zum Tragen kommen kann, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid als Grundsatzentscheid bezeichnet hat, wäre auch für den Bereich des Asylrechts denkbar. Der Bundesrat hat sich im Bericht vom 30. Oktober 2013 über die Gesamtergebnisse der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege19 und in der Antwort auf das Postulat Amarelle vom 11. Dezember 2014 (14.4214 «EGMR. Ausbau der juristischen Kontrolle des Bundesgerichtes über das Bundesverwaltungsgericht bei Asylentscheiden») dafür ausgesprochen, das Bundesgericht in diesem Sinne auch im Asylrecht als oberste rechtsprechende Behörde (Art. 188 Abs. 1 BV) einzusetzen. Änderungen beim Rechtsschutz sind aber bereits in der Vorlage über die Neustrukturierung des Asylbereichs20 enthalten, die sich gegenwärtig im Stadium der parlamentarischen Beratung befindet. Im Interesse einer kohärenten Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts wird im vorliegenden Entwurf zur Revision des BGG auf parallele Anpassungen in diesem Sachbereich verzichtet.

2.2 Besserer Rechtsschutz gegen Verfügungen des Bundesrates und der Bundesversammlung

Nach Artikel 189 Absatz 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nicht beim Bundesgericht (und somit erst recht nicht bei einer anderen richterlichen Behörde) angefochten werden. Von der Befugnis, Ausnahmen zu bestimmen (Art. 189 Abs. 4 Satz 2 BV), hat der Gesetzgeber nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen solche Akte gibt es nicht. In den Fällen nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521 können Verfügungen des Bundesrates oder der Organe der Bundesversammlung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Es geht dabei vor allem um Verfügungen über Arbeitsverhältnisse von Bundesangestellten und über die Abberufung von Mitgliedern der Leitungsgremien von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung. Soweit es das BGG zulässt, können entsprechende Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Mit ihrer Motion vom 3. Februar 2011 (11.3006 «Rechtsschutz in ausserordentlichen Lagen») bemängelte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates, es bestehe kein ausreichender Rechtsschutz gegenüber Verfügungen und Verordnungen des Bundesrates und der Bundesversammlung, die sich unmittelbar auf die Bundesverfassung stützen. Der Bundesrat teilte diese Auffassung nicht und konnte sich im Ständerat mit seinem Antrag auf Ablehnung der Motion durchsetzen.

Allerdings muss – nicht zuletzt gestützt auf die parlamentarische Debatte über die erwähnte Motion – eingeräumt werden, dass das Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften, die

18 Vgl. Art. 11 Abs. 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 11 Abs. 3 des Anhangs K zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31).

19 BBl 2013 9077, hier 9103.

20 Vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2014 7991.

21 VGG; SR 173.32