Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

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Bundesrates vorbereitet hat, ermächtigt, den Bundesrat vor der Beschwerdeinstanz zu vertreten. Es versteht sich von selbst, dass das Departement grundsätzlich an den Entscheid des Bundesrates gebunden bleibt.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 199476 über das öffentliche Beschaffungswesen

Art. 31

Der geltende Artikel 31 schliesst im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit aus. Aufgrund der neuen Fassung von Artikel 49 VwVG kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

Bundespersonalgesetz vom 24. März 200077

Art. 36 Abs. 2 erster bis dritter Satz

Die externe Rekurskommission sui generis gemäss Artikel 36 Absatz 2 setzt sich nach geltendem Recht aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Luzern, Waadt und Tessin zusammen. Die Kantone Luzern und Waadt haben ihre Verwaltungsgerichte ins Kantonsgericht eingegliedert. Aus diesem Grund muss die Zusammensetzung dieser externen Rekurskommission im Bereich des Personalrechts des Bundesgerichts anders umschrieben werden. Neu sollen die Präsidenten oder Präsidentinnen jener Kammer, die an den oberen Gerichten der Kantone Waadt, Luzern und Tessin für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zuständig ist, von Amtes wegen Mitglieder der Rekurskommission sein. Im Übrigen trägt die neue Formulierung auch der in Artikel 25 Absatz 2 BGG vorgesehen Einsetzung einer internen Rekurskommission Rechnung.

Die externe Rekurskommission ist nötig, da Entscheide des Bundesgerichts betreffend das eigene Personal nicht beim gleichen Gericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können. Der Rechtsweg an die externe Rekurskommission sollte indessen nicht umfassender sein als der bestehende Rechtsweg ans Bundesgericht für andere Angestellte im öffentlichen Dienst. Deshalb ist es angezeigt, auf das Verfahren dieser Rekurskommission die Bestimmungen über die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 sowie Artikel 85 BGG, analog anzuwenden. Die Beschwerde an die externe Rekurskommission ist folglich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter 15'000 Franken nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200578

Art. 21 Abs. 2

Nach Artikel 84 E-BGG können Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Teilen des Ausländerrechts nur beim Bundesgericht angefochten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid festgestellt hat, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Für solche Grundsatzentscheide wird vorgesehen, dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zwingend in der Besetzung mit fünf Richtern entscheiden.

76 SR 172.056.1

77 SR 172.220.1

78 SR 173.32