Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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tion ergeben, dass das Bundesgericht eine Beschwerde, die wegen der Streitwertgrenze nur im Strafpunkt zulässig war, gutheisst und dass konsequenterweise der vorinstanzliche Entscheid auch bezüglich der Zivilklage oder der Entschädigung und Genugtuung für die beschuldigte Person geändert werden müsste. Die Neubeurteilung der erwähnten Zivil-, Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche muss bei der Vorinstanz mit einem Revisionsgesuch verlangt werden. In Artikel 410 und 411 StPO werden dafür die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen.]
Bundesgesetz vom 14. Dezember 201287 über die Förderung der Forschung und der Innovation
Art. 13 Abs. 3
Der geltende Absatz 3 schliesst im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit aus. Aufgrund der neuen Fassung von Artikel 49 VwVG kann dieser Absatz aufgehoben werden.
Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 200988
Art. 26
In Artikel 26 Absatz 2 wird heute für das Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Aufgrund der neuen Fassung von Artikel 49 VwVG kann auf den Absatz verzichtet werden. Bei dieser Gelegenheit drängt es sich auf, auch den ersten Absatz aufzuheben. Es hat sich nämlich als unmöglich erwiesen, das für kleinere Finanzhilfen postulierte vereinfachte und verkürzte Verfahren auf dem Verordnungsweg einzuführen, ohne in unzulässiger Weise von den Verfahrensgesetzen abzuweichen.
Filmgesetz vom 14. Dezember 200189
Art. 32
Artikel 32 regelt in der geltenden Fassung nur noch den Ausschluss der Angemessenheitsprüfung im Beschwerdeverfahren. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 49 VwVG kann auf den Artikel verzichtet werden.
Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200790
Art. 7 Abs. 2
Das Geoinformationsgesetz erklärt den Bundesrat für zuständig, als letzte Instanz Streitigkeiten über geografische Namen zu entscheiden. Die Regierung musste deshalb bereits über Beschwerden hinsichtlich der Benennung eines Bahnhofes oder einer Busstation befinden. Sofern zwischen den Departementen auf Bundesebene keine Differenzen bestehen, rechtfertigt es sich nicht, dass die Regierung über solche Fragen, die ausgesprochen lokalen Charakter haben, entscheiden muss. Aus diesem Grund sollen künftig die zuständigen Departemente bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten (Kantone, Gemeinden, Transportunternehmungen, Bundesämter) endgültig entscheiden. Einzig für den Fall, wo
87 SR 420.1
88 SR 442.1
89 SR 443.1