Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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Fall liegt dort namentlich vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Die im Entwurf gewählte Formulierung «wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt» soll zum Ausdruck bringen, dass Beschwerden betreffend Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die wichtigste Kategorie von besonders bedeutenden Fällen darstellen. Für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles ausserhalb dieser Kategorie muss das Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung eine ähnliche Intensität aufweisen. Dies könnte beispielsweise zutreffen, wenn ein Entscheid direkt oder indirekt viele Personen betrifft, wenn er erhebliche Folgen für die Aufgabenerfüllung eines Gemeinwesens hat oder wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Vorinstanz wichtige Rechtsnormen verletzt hat.
2.1.2 Entlastung des Bundesgerichts von weniger bedeutenden Fällen
Damit die heutige Fehlbelastung des Bundesgerichts korrigiert wird und die (teilweise) Neuregelung des Zugangs zum Bundesgericht nicht zu einer Mehrbelastung des Bundesgerichts führt, braucht es eine Entlastung bei aus Sicht der Rechtseinheit weniger bedeutenden Fällen, namentlich bei Bagatellfällen und bei Fällen, in denen erfahrungsgemäss meistens bloss (unzulässige) Sachverhaltsrügen vorgebracht werden. Der individuelle Rechtsschutz ist in diesen Fällen durch die gerichtlichen Vorinstanzen, d.h. die oberen kantonalen Gerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht ausreichend gewährleistet.
Entlastungsmöglichkeiten für das Bundesgericht sieht die Vorlage für gewisse Bereiche des Strafrechts und des öffentlichen Rechts vor. Nach dem neuen Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a E-BGG soll künftig gegen Bussen bis 5000 Franken wegen Übertretungen grundsätzlich nicht mehr beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden können. Solche Bussen werden nach heutigem Recht in der Regel auch nicht ins Strafregister eingetragen. Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts und der Beschwerdeinstanzen der Kantone nach Artikel 20 der Strafprozessordnung8 sollen nur beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, wenn sie Zwangsmassnahmen oder Einstellungsverfügungen betreffen (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c E-BGG). Für Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts gilt diese Einschränkung schon heute, allerdings ohne Vorbehalt zugunsten der Einstellungsverfügungen (Art. 79 BGG). Im Bereich des öffentlichen Rechts werden neue Sachgebiete in den Ausnahmekatalog aufgenommen, die geeignet sind, eine Entlastung des Bundesgerichtes zu bewirken. Dies betrifft vor allem Entscheide über erleichterte Einbürgerungen und über Bewilligungen im Ausländerrecht (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und b E-BGG). In den genannten Bereichen ist die Beschwerde jedoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 79 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 E-BGG).
Eine weitere Entlastung wird mit einer Einschränkung des Beschwerderechts der Privatklägerschaft in Strafsachen angestrebt. Gemäss Artikel 81 BGG setzt die Beschwerdeberechtigung in Strafsachen unter anderem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Abs. 1 Bst. b). Dieses Interesse wird in einer nicht abschliessenden Aufzählung auch der Privatklägerschaft zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG). In der ursprünglichen, Anfang 2007 in Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung war grundsätzlich nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes9 zur Beschwerde berechtigt, soweit sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner
8 StPO; SR 312.0
9 OHG; SR 312.5