Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Zivilansprüche auswirken konnte, nicht jedoch weitere Geschädigte. Die damalige Fassung stand im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung10 und einer Anfang Januar 2001 aufgrund zweier parlamentarischer Initiativen erfolgten Änderung, mit der die im Jahre 1993 eingeführte, weit gefasste Beschwerdelegitimation aller Geschädigten zur Entlastung des Bundesgerichts auf Opfer eingeschränkt wurde.11 Mit dem Inkrafttreten der StPO und des Strafbehördenorganisationsgesetzes12 im Januar 2011 wurde die Beschwerdelegitimation auf die Privatklägerschaft ausgeweitet, allerdings nicht vollumfänglich (wie es die Bundesversammlung zuerst bei der Verabschiedung der StPO beschlossen hatte13), sondern lediglich, wenn von Auswirkungen auf die Zivilansprüche auszugehen ist. Damit konnte eine weitgehende Angleichung des Parteibegriffs im gesamten Strafverfahren bis zur letzten Instanz erreicht werden (wie dies in Zivilverfahren und Verfahren des öffentlichen Rechts üblich ist). Diese Ausweitung des Beschwerderechts hat indes zu einem deutlichen Anstieg der Beschwerden von Geschädigten bzw. Privatklägern oder Privatklägerinnen geführt. Beschwerden, die nicht von Opfern nach OHG eingereicht werden, betreffen relativ häufig nicht materielle Strafurteile, sondern Nichteintretensentscheide oder Entscheide über die Einstellung des Strafverfahrens.14 Die Erfolgsquote dieser Beschwerden ist sehr gering,15 weil meistens die Sachverhaltswürdigung der Strafbehörden bestritten wird, die das Bundesgericht nur in Ausnahmefällen überprüfen kann (vgl. Art. 97 BGG). Obwohl für die negativen Entscheide oft eine summarische Begründung genügt, verursachen diese Verfahren – allein schon wegen ihrer Anzahl – einen nicht unerheblichen Aufwand, der kaum jemandem dient.

Der Bundesrat schlägt deshalb einen Mittelweg vor: In Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 E-BGG werden für das Beschwerderecht der Privatklägerschaft zwei Voraussetzungen genannt, die alternativ erfüllt sein müssen. Wenn die Privatklägerschaft Opfer im Sinne des OHG ist, genügt es, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Andere Privatkläger oder Privatklägerinnen sind nur zur Beschwerde berechtigt, wenn ihre Straf- oder Zivilklage im angefochtenen Entscheid materiell beurteilt worden ist. Damit entfällt für sie das Beschwerderecht, wenn ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist oder wenn eine Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Gegenüber der Einschätzung im Evaluationsbericht16 hat der Bundesrat aufgrund der Rückmeldungen des Bundesgerichts hier eine Neubeurteilung vorgenommen. Er ist zum Schluss gekommen, dass neben dem Harmonisierungsgedanken auch der Entlastung des Bundesgerichts und der Verfahrensökonomie Rechnung zu tragen ist. Hat die Vorinstanz bereits materiell über eine Straf- oder Zivilklage entschieden, soll die geschädigte Person aber wie bisher Zugang zum Bundesgericht haben und nicht auf dem Zivilweg wieder vorne beginnen müssen.

2.1.3 Einheitsbeschwerde statt subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Die Vorlage will in den Bereichen, in denen die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht (Einheitsbeschwerde) ausgeschlossen ist, den Zugang zum Bundesgericht ausnahmsweise öffnen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Eine ähnliche Auffangfunktion

10 BGE 133 IV 228.

11 Bericht vom 4. und 8. September 1999 der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates, BBl 1999 9518, und Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Oktober 1999, BBl 1999 9606.

12 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

13 Vgl. AS 2010 2022.

14 2014 verzeichnete das Bundesgericht 393 Beschwerden einer Privatklägerschaft gegen Einstellungsverfügungen und Nichteintretensentscheide. 113 stammten von Opfern im Sinne des OHG, 280 von anderen Geschädigten.

15 Von den 212 Beschwerden, die 2014 erledigt wurden, sind nur 4 (2 Prozent) gutgeheissen worden.

16 Bericht vom 30. Oktober 2013 über die Gesamtergebnisse der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege; BBl 2013 9077, hier 9110.