Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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Art. 23 Abs. 2
Die Verweisung auf Artikel 111 AsylG wird angepasst, um bereits erfolgten Änderungen dieser Bestimmung Rechnung zu tragen.
Art. 32 Abs. 1 Bst. a, f, h
In Buchstabe a von Absatz 1 ist dem Wortlaut von Artikel 84a E-BGG und Artikel 72 Buchstabe a E-VwVG Rechnung zu tragen.
Buchstabe f nimmt gegenwärtig Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen von der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aus. Die Ausnahme wurde seinerzeit vor allem deshalb geschaffen, um die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesrates – unter Ausschaltung des Delegationsautomatismus nach Artikel 47 Absatz 6 RVOG – beizubehalten. Mit der vorgeschlagenen Aufhebung von Artikel 47 Absatz 6 RVOG wird diese Begründung hinfällig. Es besteht kein stichhaltiger Grund, die erwähnten Konzessionsentscheide im Eisenbahnrecht im Gegensatz zu anderen Konzessionsentscheiden von einem Rechtsmittel an ein Gericht auszunehmen. Vielmehr fordert die Rechtsweggarantie von Artikel 29a BV sogar ein solches Rechtsmittel.
Die Ausnahme betreffend Eisenbahnkonzessionen wird daher aufgehoben. An ihre Stelle soll eine andere Ausnahme treten: Im Bereich des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 200779 soll die Festlegung geografischer Namen (z.B. Stationsnamen konzessionierter Transportunternehmen) und die Genehmigung der durch die Kantone festgelegten Namen nicht gerichtlich angefochten werden können. Solche Namensfestlegungen sind rechtlich ohnehin kaum als Verfügungen zu betrachten. Es genügt, wenn im GeoIG ein Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen wird.80
In Buchstabe h wird ebenfalls ein bisheriger Ausnahmetatbestand durch einen neuen ersetzt. Die bisher aufgeführten Konzessionserteilungen für Spielbanken sollen nicht mehr a priori von einer gerichtlichen Überprüfung ausgenommen werden. Die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und des vorgeschriebenen Verfahrens sind auch bei diesen Entscheiden justiziabel.81 Hingegen ist neu die Genehmigung von Erlassen und öffentlich-rechtlichen Tarifen als Ausnahme aufzuführen. Bei diesen Akten handelt es sich zwar kaum um Verfügungen nach Artikel 31 VGG; aber in der Praxis gab es immer wieder Unklarheiten, teilweise wurden derartige Beschwerden sogar materiell geprüft. Die Beschwerde gegen die Genehmigung von Erlassen und öffentlich-rechtlichen Tarifen ist aber dann zulässig, wenn ein Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht (z.B. Art. 53 KVG).
Art. 33 Bst. a und b
Die Bundesversammlung und ihre Organe sowie der Bundesrat werden, soweit sie erstinstanzlich verfügen, generell als mögliche Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführt (dazu ausführlich Ziff. 2.2). Die heutige, namentlich in Buchstabe b ziemlich umfangreiche Aufzählung einzelner Verfügungskategorien entfällt. Ob eine erstinstanzliche Verfügung des Bundesrates oder der Bundesversammlung von ihrem Gegenstand her tatsächlich beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist, muss nach Artikel 32 VGG beurteilt werden. Akte, die nicht als Verfügung zu qualifizieren sind, sind nicht anfechtbar, was sich aus Artikel 31 VGG ergibt. Über sogenannte Realakte kann aber unter den (relativ strengen) Voraussetzungen von Artikel 25a VwVG eine Verfügung erwirkt werden.82
79 GeoIG; SR 510.62
80 Vgl. den Änderungsvorschlag zu Art. 7 Abs. 2 GeoIG.
81 Vgl. Fn. 24.
82 Vgl. dazu BGE 140 II 315 E. 4.