Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

des Bundesverwaltungsgerichts und der Bundesverwaltung zusammensetzte. Die Arbeitsgruppe führte fünf Sitzungen durch. Im Januar 2015 lieferte sie dem BJ einen Gesetzesentwurf mit erläuterndem Bericht ab.

Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht diskutierten die Vorschläge der Arbeitsgruppe im Herbst 2014 an Plenarsitzungen. Gestützt auf diese Diskussion regte das Bundesgericht als weiteren Reformpunkt an, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass langfristig alle Abteilungen des Gerichts an seinem Sitz in Lausanne zusammengeführt werden können. Die Arbeitsgruppe entschied sich jedoch, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine solche Bestimmung vorzuschlagen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Verbesserung des Ausnahmekatalogs

2.1.1 Zugang zum Bundesgericht bei allen grundlegenden Rechtsfragen oder besonders bedeutenden Fällen

Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 der Bundesverfassung4). Neben der Streitentscheidung auf höchster Ebene kommt dem Bundesgericht namentlich die Funktion zu, die Einheit der Rechtsordnung zu bewahren und das Recht fortzubilden. Der Zugang zum Bundesgericht sollte entsprechend für alle grundlegenden Rechtsfragen oder für sonst besonders bedeutende Fälle offen stehen. Heute ist dies nicht durchwegs der Fall. So können beispielsweise Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe oder des Asyls vor Bundesgericht grundsätzlich nicht angefochten werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 und Bst. h BGG), auch nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde. Letztere ist nur gegen Entscheide kantonaler Behörden möglich. Asylentscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind heute ausnahmsweise vor Bundesgericht anfechtbar, wenn gegen die betreffende Person ein Auslieferungsverfahren des Staates vorliegt, vor dem Schutz gesucht wird (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine Ausnahme wurde zudem für die internationale Amtshilfe in Steuersachen geschaffen: Eine Beschwerde in diesem Bereich ist zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84a BGG).

Die Vorlage will die Regelung des heutigen Artikels 84a BGG verallgemeinern. Künftig soll in Fällen, in denen die (ordentliche) Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist, im Sinne einer Gegenausnahme die Beschwerde immer zulässig sein, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Dies betrifft im Zivilrechtsbereich Entscheide, bei denen der massgebliche Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 2 Bst. a E-BGG) oder die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind (Art. 73 E-BGG). Im Strafrechtsbereich soll dieses Regime eingeführt werden für Verurteilungen wegen einer Übertretung, wenn eine Busse von höchstens 5000 Franken ausgesprochen wurde, sowie bei Entscheiden der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts und der kantonalen Beschwerdeinstanzen, die weder Zwangsmassnahmen noch Einstellungsverfügungen betreffen (Art. 79 E-BGG). Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geht es um Entscheide in Rechtsgebieten, bei denen die Beschwerde gemäss Artikel 83 Absatz 1 E-BGG grundsätzlich unzulässig ist (Art. 83 Abs. 2 E-BGG). Die gleiche Situation besteht bei Entscheiden im Bereich der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der massgebende Streitwert nicht erreicht wird (Art. 85 Abs. 2 E-BGG). Neu soll sich der Zugang

4 BV; SR 101