Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
zum Bundesgericht auch bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen nach den Kriterien dieser Gegenausnahme richten (vgl. Ziff. 2.1.3 und Art. 93b E-BGG), anstelle der bisherigen Beschränkung der Beschwerdegründe (Art. 98 BGG). Für Teile des Ausländerrechts wird wegen der hohen Fallzahlen eine besondere Regelung vorgeschlagen (vgl. hierzu Ziff. 2.1.4).
Keine Gegenausnahme besteht bei aussen- und sicherheitspolitischen Entscheiden, wenn diese auf überwiegend politischen Erwägungen beruhen und kein völkerrechtlicher Anspruch auf eine innerstaatliche gerichtliche Beurteilung besteht (Art. 84a E-BGG). In diesen Fällen entscheidet der Bundesrat oder die Bundesversammlung endgültig. Ferner soll im Asylrecht sowie bei Entscheiden über die Gewährung des Zugangs zu Fernmeldediensten für andere Anbieter und über öffentliche Kaufangebote für börsenkotierte Beteiligungspapiere keine neue Gegenausnahme zur Anwendung kommen.
Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung findet sich bereits in der Verfassung. Artikel 191 BV sieht den garantierten Zugang zum Bundesgericht aufgrund dieses Kriteriums zwar nur in Bezug auf Streitwertgrenzen (Abs. 2), nicht aber in Bezug auf ausgeschlossene Sachgebiete (Abs. 3) vor. Durch die vorgenommene Relativierung des Ausnahmekatalogs wird der verfassungsrechtlich grundsätzlich gewährleistete Zugang zum Bundesgericht (Art. 191 Abs. 1 BV) aber nicht zusätzlich eingeschränkt. Das gleiche gilt auch für das zweite Kriterium des besonders bedeutenden Falles, das zwar nicht in der Verfassung steht, aber bereits im geltenden Recht zu finden ist (Art. 84 und 84a BGG). Aus Sicht der geltenden Bundesverfassung ist wichtig, dass die Beschränkung der Beschwerde an das Bundesgericht auf Fälle mit grundsätzlichen Rechtsfragen oder auf besonders bedeutende Fälle an den Ausnahmekatalog oder an die Streitwertgrenzen gebunden bleibt. Losgelöst von Ausnahmekatalog oder Streitwertgrenzen lässt Artikel 191 BV nicht zu, den Zugang zum Bundesgericht (generell) vom Vorliegen einer Grundsatzfrage oder eines besonders bedeutenden Falles abhängig zu machen.
Dem Bundesgericht kommt bei der Beantwortung der Frage, ob eine Beschwerde eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beziehungsweise einen besonders bedeutenden Fall betrifft, ein weiter Beurteilungsspielraum zu. In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht diese unbestimmten Rechtsbegriffe restriktiv gehandhabt.5 Ihre Anwendung soll nur ausnahmsweise den Zugang zum Bundesgericht in Bereichen öffnen, wo sonst die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung6 weist eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung auf, wenn deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und sie von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Dies ist namentlich der Fall, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden und die betreffende Streitsache geeignet ist, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Von grundsätzlicher Bedeutung kann sowohl eine erstmals zu beurteilende Rechtsfrage sein, wenn sie einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf, als auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage, wenn sich aufgrund erheblicher Kritik in der massgebenden Lehre eine erneute Überprüfung aufdrängt. Ist die Praxis der Vorinstanzen zu einer bestimmten Rechtsfrage unterschiedlich oder weicht der angefochtene Entscheid von der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab, so besteht ebenfalls Bedarf für eine höchstrichterliche Klärung.7 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich zudem nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen oder aufgrund internationaler Entwicklungen stellen.
Der bisherige Artikel 84 Absatz 2 BGG konkretisiert den Begriff des besonders bedeutenden Falles im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen: Ein besonders bedeutender
5 BGE 140 III 501 E. 1.3, 139 II 340 E. 4, 138 I 143 E. 1.1.2, je mit Hinweisen.
6 BGE 139 II 340 E. 4 S. 343 mit zahlreichen Hinweisen, 137 III 580 E. 1.1.
7 Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, hier 4309 f.