Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/133: Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) · 34 Seiten
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die Konzession erteilt, muss unter verschiedenen Angeboten oder Gesuchen jenes auswählen, das den massgebenden öffentlichen Interessen am besten Rechnung trägt. Das Recht liefert dafür nur einen Rahmen. Mitunter ist es notwendig, dass Streitigkeiten rasch aus dem Weg geräumt werden, weil sonst die Leistungen zugunsten der Öffentlichkeit nicht rechtzeitig erbracht werden können.
Nach bisherigem Recht gelten für Entscheide betreffend die Bestellung von Angeboten des öffentlichen Verkehrs und für Entscheide über öffentlich ausgeschriebene Konzessionen im Bereich Radio und Fernsehen Ausnahmen von der Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 83 Bst. fbisund p Ziff. 1 BGG). Im neuen Buchstaben f wird der Ausnahmetatbestand allgemeiner formuliert, so dass andere vergleichbare Auftrags- oder Konzessionserteilungen auch darunter subsumiert werden können. Zu denken ist etwa an die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken.
h) Internationale Rechtshilfe in Strafsachen und internationale Amtshilfe
Für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen gilt heute schon der beschränkte Zugang zum Bundesgericht, wie er im neuen Absatz 2 vorgesehen ist (Art. 84 und 84a BGG, mit einigen bloss redaktionellen Nuancen). Die anderen Streitigkeiten aus der internationalen Amtshilfe, die gegenwärtig nicht vor Bundesgericht gebracht werden können (Art. 83 Bst. h BGG), sind künftig gleich zu behandeln. Bei Rechtshilfefällen ist zusätzlich Absatz 3 zu beachten.
m) Stundung und Erlass von Abgaben
Die im Rahmen des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 201451 beschlossene Ergänzung von Buchstabe m wird wegen des neuen Absatzes 2 hinfällig.
o) Aufhebung der Ausnahme betreffend Typengenehmigung für Strassenfahrzeuge
Buchstabe o schliesst in der geltenden Fassung die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs aus. Die Zahl der jährlich erteilten Typengenehmigungen beträgt mehrere tausend, Beschwerden sind aber – bereits gegen die erstinstanzlichen Verfügungen – sehr selten. Eine Weiterführung dieses Ausnahmetatbestands ist daher nicht mehr gerechtfertigt.
p) Zugang anderer Anbieter zu Fernmeldediensten
Buchstabe p zum Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post umfasst heute drei Ziffern. In der ersten Ziffer geht es um Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren. Dieser Tatbestand wird künftig durch den Buchstaben f abgedeckt. Der Ausnahmetatbestand in Ziffer 3 betreffend den Zugang zu Postfachanlagen und Adressdaten für die Zustellung von Postsendungen52 wird nicht mehr weitergeführt. Streitigkeiten aus gesetzlichen Bestimmungen, die den Eigentümern oder Betreibern von Infrastrukturanlagen vorschreiben, anderen Anbietern zu bestimmten Bedingungen die Nutzung ihrer Anlagen zu ermöglichen, können in der Regel bis vor Bundesgericht getragen werden. Dies gilt namentlich in Bezug auf Elektrizitätsnetze53, Eisenbahninfrastruktur54, Rohrleitungen55 und Verbreitungsdienstleistungen für Radio- und Fernsehprogramme56. Einzig für den Zugang von Konkurrenten zu Fernmeldediensten (bisherige Ziff. 2) wird weiterhin eine Ausnahme statuiert, da in diesem dynamischen Marktbereich dem raschen Abschluss des Verfahrens eine besondere Bedeutung zukommt. Ansonsten wird eine vernünftige Geschäftsplanung und Kalkulation namentlich für kleinere Anbieter fast unmöglich. Aus
51 AS 2015 9 (noch nicht in Kraft).
52 Vgl. Art. 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0).
53 Vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7).
54 bis Vgl. Art. 9 und 40a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101).
55 Vgl. Art. 13 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (RLG; SR 746.1).
56 Vgl. Art. 51 Abs. 2 und 59 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40).